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Abgasskandal – hier bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Verkehrsrecht

Unfall gehabt – Und wer war schuld? Diese Frage lässt sich meist gar nicht so leicht beantworten. Häufig müssen vor einer juristisch sauberen Antwort Sachverständige über den Unfallhergang befragt werden.

Aber auch unabhängig von der Frage, wer schuld ist, stellen sich bei einem Verkehrsunfall umfangreiche Abwicklungsfragen. Soll ich mit meinem Fahrzeug zu einem Gutachter oder kann ich gleich in die Werkstatt, kann ich mir für die Reparaturdauer einen Mietwagen nehmen? Zahlt meine Versicherung, wenn ich aufgrund des Unfalls zum Arzt gehe, bekomme ich ein Schmerzensgeld?

Wir helfen Ihnen bei der kompletten Unfallabwicklung, setzen Ihre Schäden gegebenenfalls auch gerichtlich durch.

Bei einem Verkehrsunfall sind häufig auch Straf- und Bußgeldvorschriften tangiert. Manchmal droht sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wir helfen Ihnen, die Vorwürfe zu entkräften bzw. die Strafe bzw. das Bußgeld zu reduzieren. Aber nicht nur bei einem Verkehrsunfall droht ein Bußgeld. Auch bei der üblichen Teilnahme am Straßenverkehr kommt es schnell zu einer Ordnungswidrigkeit. Ob zu schnell gefahren, einen zu geringen Abstand eingehalten oder die Ladung nicht ausreichend gesichert – es droht ein Bußgeld. Doch nicht jedes Bußgeld ist gerechtfertigt. Wir prüfen für Sie die Grundlagen und vertreten Sie gegebenenfalls gerichtlich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dominique Kreymborg vertritt Sie in allen verkehrsrechtlichen Fragestellungen außergerichtlich sowie gerichtlich.

Abgasskandal – hier bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Ansprüche gegen den Händler

Recht auf Nachbesserung

Käufer von Fahrzeugen mit dem betroffenen 1,6 Liter, 2,0 Liter und 3,0 Liter-Dieselmotoren haben gegen den Verkäufer, also in der Regel ein VW-Autohaus (oder auch Audi, Seat, Skoda und Porsche), einen Anspruch auf Nachbesserung, da das Fahrzeug mangelhaft ist.

Hat das Volkswagenunternehmen den Kunden bereits angeschrieben, ist damit der Mangel bereits vom Hersteller anerkannt. Dann wäre nicht mehr aufwendig durch einen Gutachter zu beweisen, dass auch bei Ihrem Fahrzeug die Abgaswerte im Normalbetrieb erheblich überschritten sind. Die Kosten für die Nachbesserung in Form eines Software-Updates zahlt grundsätzlich Volkswagen.

Hinweis: Das Aufspielen der neuen Software kann jedoch nach Erkenntnissen der Fachwelt zu gravierenden Folgeproblemen führen. Bekannt sind ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, eine Leistungsminimierung, ein erhöhter Wartungsaufwand sowie das Risiko von technischen Problemen bis hin zu Motorschäden.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Wer den Verkäufer schriftlich zur Nachbesserung aufgefordert hat und immer noch darauf wartet, dass VW bzw. die betroffenen Hersteller die manipulierten Abgassoftware austauscht, kann mittlerweile auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet vereinfacht: Sie geben das Auto zurück und der Händler muss Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten. Vom Kaufpreis abzuziehen ist jedoch ein Nutzungsersatz durch Gegenrechnung der gefahrenen Kilometer.

Wichtig ist jedoch, dass der Verkäufer zuvor schriftlich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert werden muss. Erst nach einem Verstreichen ist der Rücktritt möglich. Zudem muss es sich um einen erheblichen Mangel handeln. Der Hersteller oder Händler kann sich jedoch nicht damit herausreden, dass der Mangel unerheblich sei, da das Aufspielen der Software nicht viel Zeit in Anspruch nehme. Unerheblich ist der Mangel schon deshalb nicht, da vorab eine Behörde, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Umrüstung prüfen und genehmigen musste. Das hat bereits das Landgericht München I entschieden (LG München I, Urteil vom 14. April 2016, Az. 23 O 23033/15). Der Verkäufer musste den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zurückzahlen. Ebenfalls zugunsten des Verbrauchers hat das Landgericht Krefeld in 2 Fällen entschieden. Sie konnten vom Kaufvertrag zurücktreten (Urteile vom 14. September 2016, Az. 2 O 72/16 und 83/16).

Minderung des Kaufpreises

Erst wenn die Nachbesserung nicht gelingt, kann der Käufer alternativ zum Rücktritt auch den Kaufpreis mindern und bekommt deshalb Geld zurück. Ergibt sich zum Beispiel nach dem Umbau, dass der Wagen einen anderen Mangel aufweist, kann der Käufer den Preis deshalb mindern. Das könnte der Fall sein, wenn sich die Leistung des Motors verschlechtert oder das Fahrzeug infolge der Nachrüstung mehr Kraftstoff verbraucht. Eine Minderung kommt nach einem Urteil des Landgerichtes Kempten jedoch auch in Betracht, wenn das Software-Update aufgespielt wurde, das Fahrzeug aufgrund diese „Makels“ jedoch einen Minderwert auf dem Markt aufweise. Die Höhe der Wertminderung ist schwer zu bestimmen, das Gericht kann sie allerdings schätzen.

WICHTIG:

Alle Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren. Bei einem Gebrauchtwagen verjähren sie in der Regel schon nach einem Jahr. Der VW-Konzern selbst hat zwar zugesichert, dass er bis Ende 2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dieser Verzicht hat jedoch keine automatische Bindungswirkung im Verhältnis zum selbstständigen Vertragshändler.

Drohende Fahrzeugstilllegung durch das Kraftfahrtbundesamt

Neues Ungemach droht jedoch seitens der Behörden zu Lasten des Volkswagen-Kunden. Das Kraftfahrtbundesamt droht nunmehr mit Stilllegung der ersten VW-Fahrzeuge ab dem 28.08.2017, wenn das Software-Update nicht im Rahmen der VW-Rückrufaktion vorgenommen wurde. Halter und Besitzer von VW- oder Konzerntöchter Fahrzeugen Audi, Seat, Skoda und Porsche können zurzeit unschöne Post erhalten. Das Kraftfahrtbundesamt droht mit dem Verlust der Zulassung. Wird das Update verweigert, wird die Akte an die zuständige Zulassungsbehörde geleitet. Diese sind sodann ermächtigt, das Fahrzeug stillzulegen. Nach § 5 Abs. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung kann aufgrund von Mängeln am Fahrzeug der Betrieb untersagt werden. Da diese Kosten vom Besitzer bzw. Halter zu tragen sind, wird das ganze Abgas- Dilemma wieder auf dem Rücken der Kunden ausgetragen.

Damit steht entgegen der durchaus bei Gerichten immer noch verbreiteten Meinung fest, dass es sich bei der Schummel-Software um einen erheblichen Mangel an dem betroffenen Fahrzeug handelt. Ein Mangel im Sinne des Gesetzes der zu einem Rücktritt berechtigt, steht nunmehr fest.

Um einer Stilllegung vorzubeugen, sind jedoch Eil- und Hauptsacheverfahren gegenüber dem Straßenverkehrsamt unter Wahrung von Fristen möglich. Zudem kann die Stilllegung durch das unverzügliche Aufspielen der Software abgewendet werden – dies jedoch zu den oben genannten möglichen Folgen.

Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller

Rückgabe des Autos wegen arglistiger Täuschung

Vom Abgasskandal betroffene Käufer können den Vertrag anfechten mit dem Ziel, ihr Fahrzeug zurückzugeben und dafür den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sofern die Volkswagen AG oder der Händler bewusst unrichtige Angaben gemacht hat über die tatsächlichen Abgaswerte, stehen die Chancen gut. Insbesondere greift hier die Verjährung erst binnen 3 Jahren nach Kenntnisnahme von dem Mangel. Problematisch ist in dieser Variante jedoch der Nachweis einer bewussten Täuschung durch den Vertragshändler. Dieser Nachweis dürfte gegenüber dem VW-Konzern eher gelingen, da die Manipulation von Volkswagen selbst eingeräumt worden war.

So hat das Landgericht München I zugunsten eines betroffenen Seat-Käufers (Seat gehört zum VW-Konzern) entschieden. Er konnte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Vertragshändler musste den Kaufpreis zurückzahlen und den Wagen zurücknehmen. Anrechnen lassen musste sich der Fahrer den Vorteil, dass er das Fahrzeug auch genutzt hat (Urteil vom 14. April 2016, Az. 23 O 23033/15). Dies bedeutet, dass nicht der vollständige Kaufpreis zu erstatten ist. Die gefahrenen Kilometer werden gegen gerechnet, so dass bei bereits hoher Laufleistung ein ebensolches Vorhaben mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Problematisch ist an dieser Entscheidung jedoch, dass das verklagte Autohaus tatsächlich dem VW-Konzern gehörte. Der Volkswagen Konzern betreibt jedoch in der Regel keine eigenen Niederlassungen, sondern vertreibt die Fahrzeuge der Marken durch sogenannte Vertragshändler. Und dabei handelt es sich um eigenständige Unternehmen. In anderen Fällen dürfte der Nachweis einer Täuschungshandlung durch den Händler wohl schwer zu beweisen sein.

Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung

Neben den Ansprüchen aus dem Kaufvertrag stehen auch sogenannte deliktische Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller im Raum Die Voraussetzungen sind jedoch streng, und der Schaden muss nachgewiesen werden. Ein Schaden könnte vorliegen, wenn das Fahrzeug seine Betriebszulassung oder seine Umweltplakette verliert. Sollte im Anschluss der Nachbesserung durch das Software-Update der Kraftstoffverbrauch steigen oder die Motorleistung sinken, wären das auch ein Schaden. Der Kunde kann den Kaufpreis auch als Schaden geltend machen, wobei das Gericht für die Zeit, die der Käufer das Auto fahren konnte, wahrscheinlich eine sogenannte Nutzungsentschädigung abzieht. Das Landgericht Hildesheim urteilte am 17. Januar 2017 zugunsten eines Käufers gegen den Hersteller, die Volkswagen AG (Az. 3 O 139/16). Die Manipulation habe dem Kunden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise geschädigt. Deshalb muss der Hersteller den Kaufpreis erstatten, urteilte das Gericht. Die Richter sprachen sehr deutlich von verwerflicher, vorsätzlicher Verbrauchertäuschung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Widerruf des Finanzierungsvertrages

Wem oben genannte Ansprüche möglicherweise aufgrund Verjährung bereits versagt sind, dem bietet sich nunmehr eine weitere Möglichkeit das Fahrzeug zurückzugeben.

Die Kreditverträge vieler Autobanken sind fehlerhaft. Käufer, die ihren Wagen nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten Kredit einer Autobank finanziert haben, können den Kredit möglicherweise zeitlich unbeschränkt widerrufen. Sie erhalten dann die Anzahlung und die geleisteten Raten zurück. Da es sich bei dem Kaufvertrag und dem Finanzierungsvertrag um einen sogenannten verbundenen Vertrag handelt, müssen die Käufer im Gegenzug müssen sie das Fahrzeug zurückgeben. Bei Finanzierungsverträgen, welche nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen wurden, ist wohl kein Nutzungsersatz abzuziehen.

Ob der Finanzierungsvertrag betroffen ist, bedarf es einer anwaltlichen Überprüfung des Darlehensvertrages.

Schadensersatzansprüche wegen Kartellrechtsverstoß der Autokonzerne

Bisher steht lediglich die Vermutung im Raume, dass sich die Automobilhersteller VW, Audi, Porsche, BMW und Daimler zu einem Kartell zusammengeschlossen haben könnten. Verbraucher könnten möglicherweise Schadensersatzforderungen geltend machen. Die Grundlage hierfür ist, in welchem Zeitraum das Kartell bestand und welche konkreten Fahrzeuge oder Motoren betroffen waren. Der konkrete Schaden ist allerdings schwer zu beziffern.  Es handelt sich dabei um den Schaden, welcher dem Verbraucher durch die illegalen Absprachen entstanden ist. Maßgeblich ist dabei, wie viel der Käufer oder Leasingnehmer für das Fahrzeug zuviel bezahlt hat. Üblich sind jedoch Bereiche von 5 – 10 % des Neuwagenkaufpreises. Die weiteren Ermittlungen der zuständigen Kartellbehörde sind jedoch zunächst abzuwarten.

Selbstverständlich stehen wir für Sie auch in allen anderen Fragen des Verkehrsrechts zur Verfügung: