Arbeitsrecht
Schutzrechte für strukturelle Chancengleichheit
Das Arbeitsrecht bietet Arbeitnehmern einen besonderen Schutz, um die strukturelle Überlegenheit des Arbeitgebers auszugleichen. Es regelt die Arbeitsbedingungen, den Kündigungsschutz für den Einzelnen sowie das Kollektivarbeitsrecht.
Während des Arbeitsverhältnisses kann es zu Störungen kommen, die entweder in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder aber im Betrieb begründet sein können. Gegebenenfalls führen diese Gründe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wir überprüfen diese Maßnahmen und setzen Ihre Ansprüche effektiv durch.
Ferner unterstützen wir Unternehmen bei strukturellem Wandel. Wir erarbeiten Vereinbarungen mit Arbeitnehmern sowie kollektivrechtliche Regelungen wie Betriebsvereinbarungen, entwerfen und verhandeln Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen mit angemessenen Abfindungen. Wir überprüfen oder entwerfen Zeugnisse, passen Arbeitsverträge an sich wandelnde betriebliche Strukturen an. Erfahren Sie mit unserem
Kündigungs-Check
kostenlos und unverbindlich, ob es sich lohnt gegen eine Kündigung vorzugehen.
Rechtsanwalt Benjamin Dahm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, vertritt Arbeitgeber wie Arbeitnehmer außergerichtlich sowie im gerichtlichen Verfahren.
Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande ge-kommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungs-situation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar, […]
Eine europäische Richtlinie definiert den Begriff „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der Begriff „Ruhezeit“ wird als jede Zeitspanne außerhalb der Ar-beitszeit definiert. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Ar-beitsplätzen, die sich […]
Ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme sind geeignet, eine „fristlose“ Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Ein Arbeitnehmer ist auch dann grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Frei-stellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, […]