Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
Ob ärztlicher Hintergrunddienst für Ärzte zu vergütende Rufbereitschaftoder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmerdurch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abrufund Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhaltenund damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wennder ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.Maßgeblich ist also der […]