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Wohnungs-Sharing – Wohnung teilen statt Leerstand

Das Prinzip vom Teilen und Tauschen ist heute weit verbreitet und wird immer beliebter. Eigentümer dürfen ihre Immobilie Feriengästen oder Dienstreisenden prinzipiell anbieten. Allerdings nicht uneingeschränkt, denn wer mit der Beherbergung Fremder Geld verdienen will, muss einige Besonderheiten beachten.

Ausgangspunkt für die Zulässigkeit des Wohnungs-Sharing von im Eigentum stehenden Wohnungen ist die sogenannte Teilungserklärung. Innerhalb dieser besteht die Möglichkeit, Bestimmungen zum Eigentum, Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander festzulegen. Veränderungen der Nutzungsformen können damit nur wirksam verhindert werden, wenn die Wohnungseigentümer die von ihnen nicht gewünschte Form in der Teilungsklärung oder durch Vereinbarung ausschließen oder zumindest unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Wenn in der Teilungserklärung folglich nichts anderes geregelt ist, kann es zulässig sein, wenn Eigentümer ihre Wohnung auch an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste vermieten.

Der Gestaltungsspielraum des Eigentümers hat aber Grenzen. Wer die Absicht hat, die Wohnung häufig wechselnden Feriengästen zu überlassen, muss sich darüber hinaus die Frage stellen, ob dies noch „zur ordnungsgemäßen Nutzung des Wohnungseigentums“ gehört. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof den Begriff des Wohnens weit ausgelegt. Grundsätzlich darf eine Wohnung auch zu anderen Zwecken genutzt werden, sofern eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt. Dies wiederrum bemisst sich anhand der Umstände des Einzelfalles.

Ferner darf allerdings in der betreffenden Region kein Zweckentfremdungsverbot in Kraft sein. Liegt ein solches vor, müssen Eigentümer zunächst eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen, welche auch von den übrigen Miteigentümern unterschrieben werden muss, wenn Wohnraum wiederholt an Touristen vermietet werden soll.