WM – Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?
Heute beginnt die Fußball-WM. Wer die Spiele während der Arbeitszeit nicht verpassen möchte, sollte im Vorfeld Urlaub beantragt haben. Für den Arbeitgeber ist es nicht einfach, allen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, die Spiele live mitzuverfolgen. Diese Problematiken sollten beachtet werden:
Die Krankmeldung als „Trotzreaktion“ auf nicht genehmigten Urlaub an den doch so wichtigen Spieltagen kann zu einer Abmahnung führen, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist. Auch versicherungsrechtlich kann dies bedenklich sein. Wer hier schon einmal eine „gelbe Karte“ erhalten hat, kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung als „rote Karte“ riskieren. Hier sollte offen mit dem Arbeitgeber kommuniziert werden. Ein gemeinsam verfolgtes Fußballspiel im Büro oder Pausenraum vom Arbeitgeber organisiert könnte als „teambildende Maßnahme“ ausgestaltet werden.
Es gibt jedoch keinen Anspruch darauf, die Spiele während der Arbeitszeit schauen zu dürfen. Fußballbegeisterung ist ein reines Privatvergnügen. In der Pause den Spielstand mit dem eigenen WM-Tipp abgleichen, ist natürlich immer möglich.
Es sollte rechtzeitig vor Spielbeginn mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden, ob und in welchem Umfang das Radio mitlaufen oder gar die Arbeit unterbrochen werden darf, um ein wichtiges Spiel im Fernsehen gemeinsam mit den Kollegen anzusehen. Hier sollte dringend darauf geachtet werden, dass der Genuss alkoholischer Getränke auch in dieser Ausnahmesituation am Arbeitsplatz nicht gestattet ist.
Auch wenn am Arbeitsplatz keine Kleiderordnung herrscht, sollte das Fußballtrikot, der Fußballschal und bunte Bemalung vermieden werden.
Wer nach einer langen Fußball-Nacht am nächsten Tag in desolatem Zustand, möglicherweise auch noch mit Restalkohol im Blut, im Büro erscheint, darf sich nicht wundern, wenn er vom Vorgesetzten auf die Zuschauertribüne – d.h. in diesem Fall nach Hause – geschickt wird. Denn auch während der WM gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, in einem arbeitstauglichen Zustand seine Arbeit anzutreten. Verletzungen dieser Pflicht berechtigten den Arbeitgeber, den Fußballfan unbezahlt freizustellen, abzumahnen und in Ausnahmefällen auch zu kündigen.
Fazit: Es gibt keine besonderen „Arbeitnehmerschutzrechte“ während der WM.