Weihnachtsgeld: Wenn die Sonderleistung zur betrieblichen Übung wird
Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber Sonderzahlungen zu gewähren, welche über das üblicherweise monatlich geschuldete Arbeitsentgelt hinausgehen. Zu solchen Sonderzahlungen gehören beispielsweise das Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Umsatzbeteiligungen. Daher besteht auch keine gesetzliche Pflicht. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung Sonderzahlungen zulässt, so entsteht daraus auch ein Anspruch für den Arbeitnehmer auf die Sonderzahlungen. Weiterhin kann auch aus der sogenannten betrieblichen Übung ein Anspruch entstehen. Eine betriebliche Übung stellt eine gleichartige sich wiederholende Verhaltensweise des Arbeitsgebers dar, welche in der gleichförmigen Zahlung von Sonderleistungen liegt, die dreimalig aufeinanderfolgend geleistet werden. In concreto bedeutet dies: Wird dem Arbeitsnehmer durch den Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren beispielsweise ein Weihnachtsgeld gewährt, ganz gleich welcher Höhe, so entsteht eine betriebliche Übung und damit ein rechtlicher Anspruch auf die Sonderleistung. Das Entstehen einer betrieblichen Übung lässt sich jedoch durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt abwenden, sofern dieser schriftlich im jeweiligen Vertrag geregelt ist. An diesen Freiwilligkeitsvorbehalt sind allerdings strenge Anforderungen geknüpft, daher gestaltet es sich in der Praxis eher schwierig eine betriebliche Übung auszuschließen.