Vorsicht bei Pferdeauktionen!
BGH hat die Position des Käufers bei Auktionen in einem aktuellen Urteil geschwächt.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2021 (Aktenzeichen: VIII ZR 49/19) hat in seinen praktischen Auswirkungen die rechtliche Situation von Verkäufern gestärkt, die ihre Pferde auf Auktionen anbieten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die gesetzlichen Regeln über den Verbrauchsgüterkauf in den meisten Fällen bei Auktionen nicht anwendbar.
Was hat der Bundesgerichtshof genau entschieden?
Die Klägerin begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises für eine Stute, welche sie auf einer Auktion ersteigert hatte. Nachdem sie feststellen musste, dass die Stute lahmte, hatte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Streitig war zwischen den Parteien unter anderem, ob die Lahmheit bereits bei Versteigerung der Stute vorlag oder erst später aufgetreten war. An der Auktion konnte jedermann teilnehmen, allerdings war der Versteigerer nicht öffentlich bestellt.
Für die Entscheidung des Gerichts kam es darauf an, ob es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung handelte, da bei einer solchen die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar sind. Bei Anwendung des Verbrauchsgüterkaufregimes wäre der Klägerin die gesetzliche Vermutung zugutegekommen, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Früher schloss das Gesetz die Anwendung der Regeln über den Verbrauchsgüterkauf nur für öffentliche Versteigerungen aus. Eine solche setzte insbesondere voraus, dass der Versteigerer öffentlich bestellt ist (ein hoheitlicher Akt gemäß § 34b Gewerbeordnung). Das erstinstanzliche Gericht hatte noch angenommen, trotz Änderung des Gesetzeswortlauts sei mit „öffentlich zugänglicher Versteigerung“ das selbe wie „öffentliche Versteigerung“ gemeint. Da der Versteigerer nicht öffentlich bestellt war, wäre der Käufer hier nicht in den Genuss der Verbrauchsgüterregelungen gelangt. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof nun eine Absage erteilt. Voraussetzung für eine öffentlich zugängliche Versteigerung sei nur, dass ein Unternehmer einem Verbraucher, der persönlich anwesend ist oder dem diese Möglichkeit gegeben wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Dies muss in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden, transparenten Verfahren geschehen, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Auf eine öffentliche Bestellung des Versteigerers kommt es demnach nicht mehr an.
Die Konsequenzen der Entscheidung
Nach diesem Maßstab dürfte es sich bei den meisten Pferdeauktionen um öffentlich zugängliche Versteigerungen handeln. Indem das Verbrauchsgüterkaufrecht hier keine Anwendung findet, bleibt mehr Spielraum in den Auktionsbedingungen die Gewährleistung auszuschließen oder die Verjährung zu verkürzen. Außerdem kommt dem Käufer nicht die Vermutung zugute, ein sich innerhalb von 6 Monaten zeigender Mangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen.
Wer auf Bieterseite an einer Auktion teilnimmt, sollte sich allerdings bewusst sein, sich außerhalb des käuferfreundlichen Verbrauchsgüterkaufrechts zu bewegen. Bieter bei Pferdeauktionen müssen sich also darüber im Klaren sein, dass sie in der Regel wenig Chancen haben bei einem auftretenden Mangel ihr Pferd zurückzugeben. Rechtsanwalt Benjamin Dahm steht Ihnen zu allen Fragen rund um das Thema Pferderecht zur Verfügung.