Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung
Das Recht des Wohnungseigentümers, seine Wohnung an Dritte zu vermieten,
kann mit einem Zustimmungsvorbehalt eingeschränkt werden. Die Erteilung
seiner erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung oder Vermietung
von Wohnungseigentum kann ein Wohnungseigentümer davon abhängig
machen, dass ihm Informationen über den vorgesehenen Erwerber oder Mieter zugänglich
gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem in einer Eigentümergemeinschaft
vereinbart war, dass die Vermietung einer Wohnung der schriftlichen
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Für die Versagung der
Zustimmung musste ein wichtiger Grund vorliegen. Der Wohnungseigentümer wollte
seine Wohnung vermieten und teilte den anderen Eigentümern die Daten der zukünftigen
Mieter mit. Einen Mietvertragsentwurf legte er jedoch nicht vor. Darin sahen die
anderen Eigentümer einen wichtigen Grund und verweigerten die Zustimmung.
Die BGH-Richter entschieden am 25.9.2020 dazu: „Die Nichtvorlage des Mietvertrags
ist kein wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer
erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer
Eigentumswohnung.“