Verspätetes Einfinden bei der Sicherheitskontrolle – Flugzeug verpasst
In einem Fall aus der Praxis begab sich eine Familie gegen 4.00 Uhr am
Flughafen zum Sicherheitskontrollpunkt in einem Terminal des Flughafens
Frankfurt am Main, um eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55 Uhr. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks hatte das
Sicherheitspersonal den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden. Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im
Röntgentunnel vor- und zurückgefahren. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet
war, durfte die Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu
diesem Zeitpunkt war das „Boarding“ (Start: 4.30 Uhr) für den gebuchten Flug bereits
abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Der Mann verlangte nun
die Erstattung der Aufwendungen für den Kauf von Ersatztickets.
Der Bundesgerichtshof entschied dazu mit Urteil vom 14.12.2017, dass die Familie keinen
Erstattungsanspruch hat. Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für
die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern
nicht vollständig beeinfl ussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen
Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf hat er sich einzustellen.
Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abfl ug und eine halbe Stunde vor
dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein
vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle
seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende
Zeitraum ist üblicherweise äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr
verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden
Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko
maßgeblich mit geschaffen hat.