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Unzulässige AGB-Klauseln einer Bank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 27.4.2021 über die Wirksamkeit einer
von Banken verwendeten Klausel entschieden. Danach werden Änderungen
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens 2 Monate
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung
nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen
angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot
besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.
Die BGH-Richter entschieden dazu, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des
Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen
fi ngieren.
Einige Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit auf Grundlage solcher und
vergleichbarer Formulierungen Leistungs- und Preisänderungen durchgesetzt. Es bleibt
abzuwarten, wie sich das Urteil auf diese Änderungen auswirkt.