Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag befristet
werden, sofern die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
ist. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist unzulässig.
In einem vom Landesarbeitsgericht München (LAG) entschiedenen Fall war eine Kirchenmusikerin
seit dem 28.10.2016 unbefristet bei der Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin
mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Mit Änderungsvertrag vom
25.8.2017 wurde – wegen der Erkrankung der 1. Organistin – ihre Wochenstundenzahl
befristet bis längstens 31.8.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder
Erkrankung verlängert bis längstens 31.5.2019.
Das LAG entschied dazu, dass die Musikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen
ist, weil sie durch die nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen
benachteiligt wurde. Das Gericht hat die Befristung in dem allein maßgeblichen
letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und als unangemessene
Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei Anschluss des Änderungsvertrages nicht
zu erkennen gewesen war, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl
bei Ende der Befristung nicht mehr bestehen würde.