14. November 2017
Untersuchungs- und Hinweispflicht des Architekten auch für eigene Fehler (OLG München, Urteil vom 22.03.2000 – 27 U 602/99, IBR 2000,614)
Beanstandet der Bauherr Mängel, ist der Architekt verpflichtet, die Ursachen und Behebungsmöglichkeiten dieser Mängel umfassend zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis zu unterrichten. Das umfasst auch die Aufklärung über eigene Fehler des Architekten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Architekten gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig.