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Unterhaltspflicht bei mehrstufiger Ausbildung

Kinder haben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung, nicht auf mehrere. Haben Eltern die ihnen obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren, erfüllt und hat es den üblichen Abschluss seiner Ausbildung erlangt, sind sie ihrer Unterhaltspflicht in aus-reichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht ver-pflichtet, noch eine weitere zweite Ausbildung zu finanzieren.

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann aber ausnahmsweise auch dann in Betracht kom-men, wenn die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und diese von vornherein angestrebt war. Dann haben die Eltern ihre Verpflichtung erst erfüllt, wenn die ge-plante Ausbildung insgesamt beendet ist. Im Falle von Ausbildung und anschließendem Studium erfordert dieser Anspruch einen engen sachlichen Zusammenhang.

Dazu entschieden die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen, dass eine Ausbil-dung zum Bauzeichner mit anschließendem Architekturstudium in engem sachlichen Zusam-menhang steht und unterhaltsrechtlich als eine (mehrstufige) Ausbildung im vorgenannten Sinne anzusehen ist und somit Unterhaltspflicht besteht.