Übertragung einer Taxikonzession – Doch so schwierig!
Unsere Kanzlei konnte in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Stadt Köln auf Übertragung einer Taxikonzession einen Erfolg verzeichnen.
Der Kläger, Inhaber eines Taxiunternehmens, beantragte bei der Beklagten Stadt aus Alters- und Krankheitsgründen die Übertragung seiner Genehmigung auf einen Angestellten. Die Stadt versagte jedoch die Übertragung der Genehmigung. Als Begründung führte Sie an, dass eine Übertragung ausscheide, da der Kläger kein Altunternehmer sei und die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nicht lang genug ausübe, um eine Genehmigung übertragen zu können.
Das Verwaltungsgericht folgte in seiner Entscheidung nicht der Argumentation der Beklagten, wonach es bei einer Übertragung einer Taxikonzession auf die Rechtsfigur des sogenannten „verdienten Altkonzessionärs“ ankommen soll. Das Konstrukt des „verdienten Altkonzessionärs“ war vorliegend für die Übertragung der Taxikonzession nicht relevant, denn diese Regelung spielt schließlich immer nur dann eine Rolle, wenn die Genehmigung abgelaufen ist und der Genehmigungsinhaber eine neue beantragt. Sie dient hingegen nicht dazu, zu verhindern, dass eine Taxikonzession übertragen wird.
Voraussetzung für die Übertragung der Taxikonzession ist, dass entweder das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Darüber hinaus darf die Behörde die Übertragung der Taxikonzession nur genehmigen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person aufweisen. Die oben genannten Bedingungen sind erfüllt. Der Kläger beabsichtigte sein gesamtes Unternehmen zu verkaufen und der Käufer sowie der Kläger wiesen die nötige Zuverlässigkeit auf. Andere Voraussetzungen stellt das Personenbeförderungsgesetz für die Genehmigung einer Genehmigungsübertragung nicht auf.
(VG Köln, 18.09.2017 – 18 K 777/17)