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Terminvergabe zur Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität – Antrag auf einstweilige Anordnung, Erfolg ohne Entscheidung!

Wegen der am 08.02.2021 in NRW startenden Corona-Impfkampagne öffnete am 25.01.2021 die Terminvergabe für über 80 Jährige.
Unserer 92-jährige Mandantin ist herzkrank, dement, pflegebedürftig, in der Sehfähigkeit hochgradig eingeschränkt und lebt allein, angeschlossen an ein Altenheim in einer Wohnung des betreuten Wohnens.
Obwohl sie zahlreiche ausgewiesene Infektionsrisikofaktoren, verbunden mit erhöhtem Mortalitätsrisiko in sich vereint und damit erheblich schutzbedürftiger ist als vergleichbare Personen, die zur Impfung aufgerufen sind, hatte unsere Mandantin zunächst gar keinen Impftermin erhalten. Nach täglich mehrfachen Anrufen über die Hotline sowie zahlreicher Versuche der Online-Buchung durch ihre Tochter, hat unsere Mandantin am 02.02.2021 zufällig Termine zur Erst- und Zweitimpfung mit einer Wartezeit von über zwei Monaten erhalten, die sie zu Ende April 2021 geschützt hätten.
Im einstweiligen Rechtsschutz stellten wir am 02.02.2021 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur unverzüglichen Terminvergabe für eine Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität gegen das Land NRW beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Unseren Antrag stützten wir auf die ausbleibende, weitergehende Priorisierung innerhalb der nach § 2 CoronaImpfVO anspruchsberechtigten Personen, Ermessensnichtgebrauch trotz eingeräumten Ermessens der Behörde, Organisationsmängeln, die zu Lasten der Anspruchsberechtigten gehen sowie die Verletzung des staatlichen Schutzauftrages.
Nur drei Tage nach Einreichung unseres Antrages wurde uns über das Gericht die Umbuchung der Termine durch das Land NRW mitgeteilt. Die Terminvergabe zur Erstimpfung erfolgte für den 15.02.2021, sodass ein Schutz unserer Mandantin nach Zweitimpfung zu Anfang März sichergestellt ist, zwei Monate früher. Eine schriftliche Entscheidung in der Sache wird es nicht geben, da sich die Sache durch den frühzeitigen Termin, den unsere Mandantin selbstverständlich angenommen hat, erledigt hat.
Neben der Tatsache, dass für viele Impfberechtigte eine Online-Buchung aus technischen Gründen kaum umsetzbar ist, erfolgt bei der Terminvergabe keine weitergehende Priorisierung z.B. über Abfrage zusätzlicher Risikofaktoren wie Vorerkrankungen, Lebenssituation o. ä., die das Schutzbedürfnis deutlich erhöhen können. Wartelisten gibt es ebenfalls nicht. Es liegt auf der Hand, dass z. B. ein mobiler 80-jähriger Mensch ohne Vorerkrankungen und ohne Kontakt zu Pflegepersonal ein niedrigeres Schutzbedürfnis hat als ein 95-jähriger, vorerkrankter Mensch, der auf Pflege angewiesen und nicht mobil ist.
Die Systematik des Impfzugangs wurde von uns im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes mit Erfolg für unsere Mandantin angegriffen – wenn auch leider ohne ausdrückliche Entscheidung des Gerichts.