Zum Inhalt Zum Hauptmenü Online/Beratung Mandatsannahme

Scheidungsverfahren: Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geltend machen (BGH vom 12.04.2017 – Az. XII ZB 254/16)

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Prozesskosten vorzuschießen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen kann, der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft und das Vorschießen der Prozesskosten der Billigkeit entspricht. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Verfahrenskostenvorschuss zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr geltend gemacht werden kann.