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Schadensersatzansprüche der Anleger im Wirecard-Skandal

Im Jahr 2019 berichtete die Financial Times von Geldwäsche und gefälschten Verträgen bei der Firma Wirecard AG. Als Quelle nannte die Zeitschrift einen hochrangigen Mitarbeiter des Unternehmens. Letztendlich wurde bekannt, dass 25 % der Bilanzsumme des Unternehmens tatsächlich nie existiert hatte. Während der Aktienkurs der Firma vor wenigen Wochen noch bei ca. 140,00 EUR lag, ist er inzwischen bei 1,00 EUR. Am 29.06.2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über die Firma Wirecard AG eröffnet (AZ 1542 IN 1308/20).

Nun stellen sich zahlreiche Anleger die Frage, inwiefern sie Schadensersatzansprüche gegen die Firma Wirecard AG oder gegen Dritte geltend machen können.

Wir haben dies ausführlich geprüft und kommen dabei nach den bisher vorhanden Informationen und Unterlagen zu folgendem Ergebnis:

Grundsätzlich stehen Inhabern von Wirecard-Aktien Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht ausreichender bzw. unterlassener Veröffentlichung von Ad-Hoc-Mitteilungen und Insiderinformationen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu. Die Schadensersatzansprüche ergeben sich aus § 15 WpHG und § 37 WpHG. Der Schaden ist vorläufig in der Höhe des Kursdifferenzschadens zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anleger auch den sog. Erwerbsschaden verlangen, d.h. auch die Rückzahlung des Erwerbsentgelts. Aufgrund des bereits eröffneten Insolvenzverfahren macht es aus wirtschaftlicher Sicht jedoch wenig Sinn, gegen die Firma Wirecard AG zu klagen. Abgesehen davon, dass sich die Forderung selbst bei einem positiven Urteil nicht durchsetzen lässt, wird das Gericht das Klageverfahren für die Dauer des Insolvenzverfahrens ohnehin unterbrechen. Dennoch besteht trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit, gegen die Firma Wirecard AG zu klagen.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Forderung gegen die Firma Wirecard AG bei dem zuständigen Insolvenzverwalter anzumelden. Im Vergleich zu anderen Gläubigern wie z.B. Vertragspartner der Firma Wirecard AG oder Banken werden Aktionäre jedoch nur nachrangig berücksichtigt, so dass aufgrund der Anmeldung wenn überhaupt nur ein sehr geringer Geldbetrag erwartet werden kann.

Auch können Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüfer der Firma Ernst & Young geltend gemacht werden. Diese haben die Abschlüsse freigegeben, obwohl die fehlenden Milliarden bereits seit Jahren in den Bilanzen der Firma Wirecard AG auftauchen. Nach unserer Auffassung haben die Wirtschaftsprüfer grob fahrlässig gehandelt, so dass Anleger Schadensersatzansprüche gegen diese Firma geltend machen können.

Ebenso besteht nach unserer Auffassung die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand der Firma Wirecard AG geltend zu machen. Es ist Aufgabe des Vorstandes, bestandsgefährende Risiken der Gesellschaft zu erkennen und zu verhindern, dass sich diese realisieren. Jedenfalls im Außenverhältnis zu Anlegern haftet der Vorstand für unrichtige Angaben im Kapitalmarkt. Daneben sind gegen den Vorstand auch deliktische Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB möglich.

Schließlich sind Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Staatshaftungsrecht denkbar. Diese müsste sich die unzureichende Aufsicht der Firma Wirecard AG durch die BaFin zurechnen lassen. Die BaFin beruft sich zwar auf ein Haftungsprivileg. Dieses ist nach unserer Auffassung jedoch europarechtswidrig, so dass es keine Anwendung finden kann.

Gerne prüfen wir für Sie Ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem Skandal der Wirecard AG. Wir sind eine im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Erfahrung in unzähligen Gerichtsverfahren und 2 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht.