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Resturlaub zum Jahreswechsel: Übertrag ins Folgejahr

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und Sie stellen fest, dass Sie Ihren Urlaub noch nicht komplett ausgeschöpft haben. Prinzipiell muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub in dem Kalenderjahr, in dem dieser entstanden ist, nehmen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist jedoch möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen und auch nur für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten. Dringende betriebliche Gründe können beispielsweise verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf sein. Ein in der Person des Arbeitsnehmers liegender Grund kann etwa die Arbeitsunfähigkeit darstellen. Insgesamt ist es daher empfehlenswert, sich von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung über die Urlaubsübertragung zu holen, denn im Streitfall muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass ihm noch Resturlaub zusteht.