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Negativzinsen für Kleinsparer nur bei Neuverträgen zulässig

Strafzinsen sind fällig, wenn das Konto im Minus ist – so kennt es jeder Bankkunde. Aber darf eine Bank Negativzinsen auch bei einem Kontostand im Plus erheben? Das Landgericht Tübingen hat in dieser Frage nun eine Antwort gefunden. Entschieden ist in diesem Fall aber noch nichts. Eine endgültige Entscheidung soll Ende Januar fallen.

Kern des Problems ist die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Gewisse Kosten will manch eine Bank an die Kunden weiterreichen. Das erscheint insofern logisch, als dass die Banken selbst Negativzinsen für bei der Zentralbank gelagertes Geld zahlen müssen. Privatkunden wurden bisher kaum zur Kasse gebeten.

Das Gericht hat nun mitgeteilt, dass bei neu angelegten Konten Negativzinsen für Kleinsparer zulässig seien. Problematischer sei dies bei alten Kontoverträgen. Die Volksbank berief sich auf variable Zinsen, die jeder Kontoinhaber beim Abschluss seines Vertrages akzeptiere. In Zeiten niedriger Zinsen könnten diese eben auch ins Minus gehen. Für das Gericht ist entscheidend, ob und wann Kunden von ihrer Bank auf die möglichen Kosten hingewiesen würden. Neue Verträge seien somit unbedenklich, da sich die Vertragspartner bewusst auf die entsprechenden Konditionen einließen. Würden Negativzinsen indes auf bestehende Verträge berechnet, sei das problematisch, da es ohne das bewusste Einverständnis der Sparer geschehe.

Das Urteil erweist sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt als richtungsweisend für die Bankenbranche und zeigt vor dem Gerichtstermin seine Wirkung. Denn Banken werden sich zukünftig zweimal überlegen, ob sie Strafzinsen in ihr Verzeichnis schreiben. Die Einführung von Negativzinsen für Privatkunden ist jedoch aus Gründen des Wettbewerbs eher unwahrscheinlich.