Mietverhältnis – keine Duldung umfangreicher Umbaumaßnahmen
Mietet eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten an, kann sie verlangen, dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im ge-samten Haus zur Ermöglichung einer anderen Nutzung durchführt.
Die Kanzlei ist auch nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet, da Rechtsanwälte gerichtsbekannt regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten arbeiten.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am 25.3.2019 entschiedenen Fall musste der Vermie-ter einer Rechtsanwaltskanzlei den vertragsgemäßen Gebrauch der Räume bis zum Vertragsende (31.12.2023) gewähren. Der vertragliche Nutzungszweck der Räume liegt in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros. Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tä-tigkeiten müssen grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Der Abbruch sämtlicher Zwischenwände sowie Bodenbeläge mittels Schlagbohrmaschinen und Vorschlaghammer verur-sacht zwangsläufig ganz erhebliche Lärm- und Staubbelästigungen sowie massive Erschütterun-gen.
Derart umfängliche Arbeiten stellen auch keine Renovierungs- und Umbauarbeiten dar, mit de-nen ein Mieter – etwa im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel – rechnen muss und die des-halb hinzunehmen sind. Die Arbeiten dienen auch nicht der „Modernisierung“ oder „Verbesse-rung“, da es an einer dafür erforderlichen nachhaltigen objektiven Erhöhung des Gebrauchs-werts fehlt.