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Kündigungsklausel der LBS Südwest: Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet zugunsten der Bausparer

In den Bausparverträgen der Landesbausparkasse Südwest wurde dieser in den Vertragsbedingungen das Recht eingeräumt, den Bausparvertrag 15 Jahre nach Vertragsschluss zu kündigen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Klausel für rechtswidrig. Insbesondere sei diese zu pauschal und benachteilige dadurch den Verbraucher.

Nachdem die Verbraucherzentrale Klage erhob, gab das Landgericht Stuttgart der Klage statt. Die unterlegene Bausparkasse legte gegen das Urteil Berufung ein, so dass die Angelegenheit beim OLG Stuttgart rechtshängig wurde.

Dieses schloss sich der Auffassung des Landgerichts Stuttgart an. Aus Sicht des Senates ist die Klausel unwirksam, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige.

Das Gericht hat allerdings die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bausparkasse könnte die Angelegenheit daher höchstrichterlich überprüfen lassen.

Das stellt für die Bausparkasse jedoch eine erhebliche Gefahr dar, weil ein Urteil des Bundesgerichtshofs eine Klagewelle auslösen könnte.

Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Bausparkasse taktisch verhält.

Grundsätzlich hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.02.2017 ( XI ZR 272/16) entscheiden, dass ein Bausparvertrag dann gekündigt werden darf, wenn die vertraglich vereinbarte Bausparsumme erreicht wurde oder der Vertrag seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist. Auch hiervon können nach der Rechtsprechung des BGH jedoch Ausnahmen bestehen, welche sich aus den einzelnen Verträgen und Vertragsbedingungen ergeben.

Sollten Sie von der Bausparkasse eine Kündigung erhalten haben, prüfen wir diese gerne auf ihre Wirksamkeit.

Bitte kontaktieren Sie uns einfach.