Zum Inhalt Zum Hauptmenü Online/Beratung Mandatsannahme

Keine Darlegungspflicht der Reparaturmaßnahmen bei fiktiver Schadensabrechnung

Grundsätzlich hat ein Geschädigter die Wahl, ob er nach einer Beschädigung
seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens
erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz
(fi ktive Schadensabrechnung) geltend macht. So sind (bei entsprechender
Wahl des Geschädigten) die von einem Sachverständigen nach den Preisen
einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur
von einer „freien“ Werkstatt, vom Geschädigten selbst oder gar überhaupt nicht
ausgeführt worden ist.
Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden sach- und
fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für
notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten
die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem
Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fi ktiven Abrechnung der zur Herstellung erfor
derliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch nicht
verpfl ichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen
konkret vorzutragen.
Das