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Identitätsdiebstahl rechtfertigt Grundbuchberichtigung (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, 15 W 499/15)

Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt, ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht worden ist. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen worden ist, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen. Das OLG hat das Grundbuchamt angewiesen, dem Antrag zu entsprechen. Der wahre Träger des Namens sei berechtigt, gegen seine Eintragung als Eigentümer Beschwerde einzulegen

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte eine Immobilienhändlerin zwei Eigentumswohnungen an einen vermeintlichen Professor verkauft. Für diesen trat beim Vertragsabschluss ein vollmachtloser Vertreter auf. Die kurz darauf zum Kaufvertrag und zur Auflassung vorgelegte Genehmigungserklärung des vermeintlichen Professors trug die gefälschte Unterschrift eines Notars. Das fiel erst nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf. Der wahre Träger des Namens des vermeintlichen Professors machte gegenüber dem Grundbuchamt geltend, zu Unrecht als Eigentümer eingetragen zu sein. Er wollte, dass das Grundbuch berichtigt wird.