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Hohe Anforderungen an Nottestament (OLG Hamm vom 10.02.2017 – Az. I-15 W 587/15)

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Nottestaments. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. An das Vorliegen der Voraussetzungen sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Der Erblasser muss sich in so naher Todesgefahr befinden, dass weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch die Errichtung eines Testaments vor einem Bürgermeister möglich ist.

Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des Gesetzes reicht es für das Oberlandesgericht Hamm nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Krebserkrankung litt, aufgrund derer er nach der Bewertung des als Zeugen auftretenden behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte. Auch dass der Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf einen Samstagvormittag fiel, an dem die Erreichbarkeit eines Notars durch die im Hospiz einer Großstadt befindliche Erblasserin erschwert, aber nicht ausgeschlossen war, stellte keinen ausreichenden Grund dar. Im Ergebnis erklärte das Gericht das Nottestament, mit dem u.a. der Sohn der Erblasserin enterbt werden sollte, für unwirksam.