HITZEWELLE! Ab wann gibt es „hitzefrei“?
Für alle Kinder, die in den Sommerferien das sonnige Wetter im Schwimmbad verbringen können, stellt der heiße Sommer einen Segen dar. Doch was ist mit Arbeitnehmern, die bei erhöhten Temperaturen arbeiten müssen? Ab wann gibt es „hitzefrei“?
Bezugnehmend auf das Arbeitsschutzgesetz gibt es „Technische Regeln für Arbeitsstätten“, die vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt werden. Danach wird differenziert, ob eine sitzende oder stehende Tätigkeit erfüllt wird und welchen Schwierigkeitsgrad die Tätigkeit aufweist. Danach werden entsprechend die Temperaturen berücksichtigt, die ein normales Arbeiten gewährleisten.
Als Arbeitgeber hat man die Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Arbeiten bei enormer Hitzebelastung kann zu gesundheitlichen Problemen führen. Dies muss der Arbeitgeber mit geeigneten Maßnahmen verhindern.
Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen nicht +26 °C überschreiten. Der Arbeitgeber muss sodann geeignete Maßnahmen zur Wärmereduzierung vornehmen wie beispielsweise Jalousien anbringen, Sonnenschutzverglasungen einrichten etc.
Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden wie beispielsweise Nachtauskühlung, Reduzierung der inneren thermischen Lasten, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellung von Trinkwasser etc.
Bei einer Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.
Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. Ausgenommen sind sog. Hitzearbeiten. Als Arbeitnehmer kann man sich sodann unter Fortzahlung der Vergütung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellen lassen aufgrund Unzumutbarkeit.
Wenn Ihr Arbeitgeber keine erträglichen Temperaturen am Arbeitsplatz ermöglicht, können Sie sich unmittelbar an Ihren Chef mit der Bitte um Abhilfe wenden. Weigert dieser sich, melden Sie Ihren Fall einer zuständigen Arbeitsschutzbehörde in Ihrer Stadt. Diese kann Kontrollen durchführen und falls nötig, Bußgelder erteilen.
Wenn Sie diesbezüglich rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich selbstverständlich auch an unsere Kanzlei wenden.