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Herber Schlag gegen Volkswagen im sogenannten Abgasskandal – endlich ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bonn zugunsten des Verbrauchers

Im sogenannten VW-Abgasskandal wurde kurz vor dem anberaumten Verhandlungstermin des Oberlandesgerichtes Köln die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Bonn durch das Autohaus/Volkswagen mangels offensichtlicher Erfolglosigkeit zurückgenommen. Damit ist das für unsere Mandantschaft erstrittene Urteil des Landgerichtes Bonn (Urteil vom 10.11.2017, Az. 9 O 114/17) nunmehr rechtskräftig. Ein rechtlich bedeutsamer Sieg für den geprellten und betrogenen Käufer.

Wegen eines VW Tiguan mit dem betroffenen Motor EA 189 begehrte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Erstinstanzlich wurde das beklagte Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils verurteilt. Das Landgericht Bonn erkannte einen erheblichen Mangel, welcher zum Rücktritt berechtige. Die Klägerin durfte bei ihrer Kaufentscheidung davon ausgehen, dass das erworbene KFZ, die für diesen geltenden und überdies von der Beklagten beworbenen Emissionswerte einhält sowie das diese im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch korrekt ermittelt wurden. Tatsächlich wurde die Einhaltung der Euro-5 Abgasnorm aber nur durch den Einsatz einer betrügerischen manipulativen Software und damit nicht vorschriftsmäßig sichergestellt. Dies sei bereits durch die Beklagte indirekt eingeräumt worden indem sie die Klägerin auf die Notwendigkeit eines Softwareupdates verwiesen hatte.

Der Käufer eines Fahrzeuges darf nach dem Urteil des Landgerichts Bonn auch ohne explizite Vereinbarung zudem erwarten, dass die gesetzlich vorgegebenen und technisch aufgenommenen Abgaswerte in gesetzlich zulässiger Weise gemessen werden, ohne dass diesem Verfahren eine Manipulation zugrundliegt, welche die niedrigen Ausschussmengen lediglich vortäuscht. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts Bonn liegt ein erheblicher Mangel und eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Unabhängig davon, ob der Mangel überhaupt behebbar ist oder nicht, kommt es jedoch nach Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass hier die Kosten für eine Vornahme des Softwareupdates bei lediglich 100,00 Euro liegen würden. Der zeitliche und organisatorische Aufwand zur Erstellung von Nachbesserungskonzepten durch den Hersteller in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt ist extrem aufwendig. Von behaupteten einfachen technischen Maßnahmen mit nur geringen Kosten könne insoweit keine Rede sein. Bereits die Notwendigkeit der Einschaltung des Kraftfahrtbundesamtes indiziere bereits die Erheblichkeit des streitgegenständlichen Mangels. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer wie die Klägerin könne nach zutreffender Auffassung davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigung nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das Landgericht vertritt zudem die Auffassung, dass regionale Fahrverbote für die betroffenen Dieselfahrzeuge im Raum stehen. Sollte es hierzu kommen, hätte dies erheblichen Einfluss auf den Wert der als umweltfreundlich verkaufte Fahrzeuge. Die Einhaltung der Euro-5-Norm ist schließlich Voraussetzung für eine möglichst weitgehende räumliche Benutzbarkeit des Fahrzeuges insbesondere auch in Ballungszentren. Der konkrete Mangel betrifft damit ein für die Käuferin wesentlichen Qualitätsaspekt. Auch aufgrund des verbleibenden merkantilen Minderwertes verfügt das Fahrzeug über einen erheblichen Makel.

Nach Auffassung des Landgerichts war zudem die dem beklagten Autohaus gewährte Nacherfüllungsfrist von über 3 Monaten mehr als ausreichend. Es obliege nicht dem einzelnen Käufer die organisatorischen und technischen Schwierigkeiten einer Nachrüstung aufzufangen, die erst durch die bewusst eingesetzte manipulierte betrügerische Software notwendig wurde.

Als eines der wenigen rechtskräftigen Urteile im sogenannten Abgasskandal ist die Entscheidung nunmehr richtungsweisend. Die Klägerin lies sich zudem nicht von etwaigen unmoralischen und rechtlich erheblich nachteiligen Vergleichsangeboten des Verkäufers, mithin im Hintergrund des VW Konzerns, in die Schranken weisen, sondern stärkte durch ihre Beharrlichkeit zugleich auch die Rechte aller betrogenen Verbraucher – „Ein Sieg des Rechts und der Gerechtigkeit statt Schweigegeld“!