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Fünf Tage lang Trubel – Anwohnerin klagt über erhebliche Belästigungen

Des einen Freud, des anderen Leid. Straßenfeste und die alljährliche Kirmes sind nicht jedermanns Geschmack. Dies führt zwangsläufig zu Diskrepanzen mit den Nachbarn, so auch in diesem Fall. Unsere Kanzlei musste sich vorliegend mit der Klage einer Anwohnerin gegen die Stadt Köln befassen, in der es darum ging, das alljährlich stattfindende Straßenfest eines e.V. aufgrund von erheblichen Beeinträchtigungen und Lärmemissionen zu untersagen.

Zum Sachverhalt: Das Straßenfest wird von dem betreffenden Verein bereits seit mehreren Jahren parallel zur Pfingstkirmes am Pfingstwochenende von Freitag bis Dienstag durchgeführt. Auch für das Jahr 2017 erhielt der Verein von der beklagten Stadt zwei Ausnahmegenehmigungen nach straßenverkehrs- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Genehmigungen waren mit umfangreichen Auflagen verbunden. Zum einen musste die Erreichbarkeit der im Festplatzbereich befindlichen Wohngrundstücke gesichert sein und zum anderen die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Klägerin erhob dagegen nach erfolglosem Widerspruch Klage. Durch das Fest komme es regelmäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen. Wegen der unmittelbar vor ihrem Grundstück aufgebauten Stände sei der Zugang zu ihrem Grundstück kaum möglich. Außerdem erfolge eine erhebliche Belästigung durch die aufgestellte Musikbühne, auf der Livemusik dargeboten werde. Überdies halte der Verein sich nicht an die in den Genehmigungsbescheiden gemachten Auflagen. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück war wiederholt zugestellt, die festgelegten Endzeiten nicht eingehalten und die zulässigen Lärmwerte überschritten worden. Die Beklagte hingegen verwies auf den Charakter der Veranstaltung im Interesse der Brauchtumspflege an diesen wenigen Tagen im Jahr und hielt die angeordneten Auflagen zum Schutz der Anwohner für ausreichend. Zwar treffe es zu, dass bei der diesjährigen Veranstaltung die Lärmgrenzwerte überschritten worden seien. Deshalb werde zukünftig im Falle weiterer Genehmigungen durch weitergehende Auflagen ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gelegt. Die Anwohnerklage blieb insoweit erfolglos.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist durch die von der Beklagten zukünftig beabsichtigten weiteren Lärmschutzauflagen nicht zu befürchten, dass sich die während der Veranstaltung im Jahr 2017 festgestellten Überschreitungen der zugelassenen Lärmpegel 2018 wiederholen werden. Damit werde dem Hauptangriffspunkt der Klägerin Rechnung getragen. Jedenfalls bei zukünftiger Einhaltung der in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Lärmobergrenzen sei gegen die Durchführung der Veranstaltung rechtlich nichts einzuwenden. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung des Festplatzes sei rechtmäßig. Durch die darin enthaltenen Auflagen werde die Erreichbarkeit des Grundstückes der Klägerin auch unter den Gesichtspunkten des Brandschutzes und des Rettungsdienstes hinreichend gewährleistet.

Vor allem vor dem Hintergrund, dass durch das Urteil nachbarrechtliche Schutzvorschriften in erheblicher Weise nachweislich verletzt werden, bleibt abzuwarten, ob die Klägerin gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung beantragen wird. Denn fest steht, die Brauchtumspflege und auch die Vereinskultur werden hier in besonderer Weise gestärkt.

(VG Koblenz, 03.11.2017 – 5 K 316/17.KO)