Fristlose Kündigung eines Mietvertrags aufgrund wiederholt aufgetretener Mängel
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich
fristlos kündigen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer
Pfl icht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung
offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf eine Abmahnung kann aufgrund einer voraussichtlichen
Erfolglosigkeit jedoch nicht verzichtet werden, wenn der Vermieter bei
wiederholt aufgetretenen Mängeln immer um deren Beseitigung bemüht war.
In einem Fall aus der Praxis kam es in Gewerberäumen seit 2003 trotz Mängelbeseitigungsarbeiten
von Seiten des Vermieters zu insgesamt 7 Wassereintritten. Der Mieter
kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, dass der Vermieter
nicht in der Lage war, die Mängel zu beseitigen. Die Richter des Oberlandesgerichts
Brandenburg entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, denn es hätte
hier einer vorherigen Abmahnung bedurft.