Flugverspätungen: Verbraucher können jetzt einfacher klagen
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Fluggästen gestärkt und entschieden, dass Fluggäste bei Verspätungen sowohl vom Abflugs- als auch vom Ankunftsort aus gegen Fluggesellschaften auf eine Ausgleichszahlung klagen können, wenn diese auf eine Störung auf den ersten Flug zurückzuführen ist. Dem Verbraucher ist es jetzt sehr viel einfacher möglich, seine Fluggastrechte geltend zu machen und durchzusetzen.
Zum Fall:
Fluggäste buchten bei Air Berlin und bei Iberia Flugreisen von Spanien nach Deutschland, die jeweils aus zwei Flügen bestanden (Ibiza – Palma de Mallorca – Düsseldorf im Fall von Air Berlin und Melilla – Madrid – Frankfurt am Main im Fall von Iberia), wobei die Buchungen jeweils die gesamte Reise umfassten. Die ersten, innerspanischen, Flüge wurden für Air Berlin und für Iberia von der spanischen Fluggesellschaft Air Nostrum durchgeführt. Diese Flüge verspäteten sich um 45 beziehungsweise 20 Minuten. Dies hatte zur Folge, dass die Fluggäste ihren Anschlussflug nach Deutschland verpassten. Die Fluggäste erreichten ihr Endziel letztlich mit einer Verspätung von etwa vier Stunden im Fall des bei Air Berlin gebuchten Flugs und von 13 Stunden im Fall des bei Iberia gebuchten Flugs.
Außerhalb der EU wird es schwieriger
In einem weiteren Fall hatte ein Fluggast bei der chinesischen Hainan Airlines einen Flug von Berlin über Brüssel nach Peking gebucht und forderte vor einem deutschen Gericht Ausgleichszahlungen, weil der erste Flug verspätet war und ihm in Brüssel deshalb das Boarding nach Peking verweigert wurde.
Der EuGH entschied nun für solche Konstellationen, dass sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in der EU nach den dort jeweiligen geltenden Gesetzen richtet, wenn die beklagte Fluggesellschaft wie die Hainan Airlines keinen Sitz innerhalb der EU hat.
(EuGH, 07.03.2018-C-274/16, C-447/16 und C-448/16)