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Fehlende Beleuchtung begründet Mithaftung eines vorfahrtsberechtigten Radfahrers wegen Sturzes eines anderen Radfahrers

Fährt ein Radfahrer bei Dunkelheit ohne Licht auf einer Vorfahrtstraße und erschreckt sich dadurch ein aus einer Seitenstraße kommender Radfahrer und stürzt, so haftet der ohne Beleuchtung fahrende Radfahrer für den Sturz mit. Dabei hielt das Gericht einen Haftungsanteil von 30 % für angemessen. Aufgrund der Tatsache, dass der Schädiger bei Dunkelheit mit seinem unbeleuchteten Fahrrad die Vorfahrtsstraße entlang gefahren ist, hat er gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Insofern ist zu beachten, dass die Beleuchtungspflicht nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers dient, sondern ebenfalls anderen Verkehrsteilnehmen und der Vorbeugung von Kollisionen. Auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht darf der Verkehr bei Dunkelheit vertrauen.

Nach Ansicht des Gerichts besteht die Haftung aufgrund eines Verkehrsunfalls wegen des Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht auch dann, wenn es nicht zu einer Kollision kommt und der Unfall auf eine Fehlreaktion des Unfallgegners beruht. Es genügt, dass sich der Pflichtenverstoß unfallursächlich ausgewirkt hat. Denn bei ordnungsgemäßer Beleuchtung des Fahrrads kann der sich Nähernde sehr viel früher bemerkt werden, so dass dieser nicht infolge des plötzlichen Auftauchens aus der Dunkelheit erschreckt.

(OLG Hamburg, 26.07.2017 – 14 U 208/16)