Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen in AGB unwirksam!
Endet ein Mietvertrag, fangen die Streitereien oftmals erst richtig an. Besonders Schäden an der Wohnung oder Schönheitsreparaturen bieten weite Möglichkeiten. Ersatzansprüche müssen von Vermietern jedoch schnell geltend gemacht werden. Denn das Gesetz sieht hier lediglich eine sechsmonatige Frist bis zur Verjährung vor. Daher war bisher weit verbreitete Praxis, diese Frist per AGB auf 12 Monate auszudehnen.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine Regelung in einem Mietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, einen Verstoß gegen AGB begründet. Die im Mietvertrag enthaltene Klausel erschwert den Eintritt der Verjährung genannten Ansprüche des Vermieters gegenüber der gesetzlichen Regelung in zweifacher Hinsicht: Zum einen wird die Frist von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Zum anderen verändert die Klausel zusätzlich den Beginn des Fristlaufs, denn anstatt auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache abzustellen, beginnt sie erst mit dem Mietvertragsende. Zudem ist kein Grund für eine Fristverlängerung ersichtlich, da der Gesetzgeber mit der kurzen Verjährungsregelung eine möglichst schnelle Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreichen wollte.
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(BGH 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17)