EuGH stärkt Urlaubsrechte
Urlaub verfällt nicht automatisch nur weil der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, so der Europäische Gerichtshof.
Ein Rechtsreferendar hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fordert er dafür finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, er sei nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nicht genommene Urlaubstage aus zwei Jahren. Diese wurde ihm verwehrt, weil er den Urlaub trotz Aufforderung nicht beantragt habe.
Der EuGH erläuterte in seinem Urteil, dass der Anspruch auf Urlaub nach EU-Recht nur dann verfallen dürfe, wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen.
Weiter widerspricht der Europäische Gerichtshof der bisherigen deutschen Rechtsprechung indem er den Urlaubsabgeltungsanspruch für verebbar erklärt: Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis und standen diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zu, so wandeln sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Die Erben können dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubs verlangen.