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EuGH entscheidet zugunsten der Flugpassagiere

Tuifly hatte Umstrukturierungspläne bekannt gegeben. Daraufhin meldeten sich zahlreiche Mitarbeiter krank. Bereits seit Oktober 2016 streiten die Parteien darum, ob es sich bei den Flugausfällen/Verspätungen um solche aufgrund eines „außergewöhnlichen Umstandes“ gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung handelt oder nicht.
Mithin verwies Tuifly darauf, dass es sich bei den massenhaften Krankschreibungen des Personals um einen „wilden Streik“ handele, der dazu führe, dass eine Ausgleichsleistung im Sinne der Verordnung nicht zu zahlen sei. Im Gegensatz dazu argumentierten die Vertreter der Passagiere, dass es im Organisationsrisiko des Unternehmens liege, wie es seine Verträge (Fluggastbeförderung) durchführe. Die nationalen Gerichte haben unterschiedliche Auffassungen vertreten, weshalb die Grundsatzfrage zur Entscheidung vor den Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde.
Der Generalwalt hielt letzte Woche seinen Schlussvortrag und plädierte zugunsten der Fluggesellschaft. Grundsätzlich hält sich der EuGH an die Schlussvorträge des Generalanwaltes. Doch dieses Mal halten sich die Richter nicht daran und entschieden zugunsten der Flugpassagiere.
Der EuGH bestätigt: „Ein „wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.
Dies bedeutet, dass die nationalen Gerichte an dieses Urteil gebunden sind und es für die Passagiere nun doch am Ende die Ausgleichszahlung geben wird.