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Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung
und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine
solche erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpfl ichtet, die Kosten einer
weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen
gegeben.
Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspfl icht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung
als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung
stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen ist
oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde
Begabung deutlich wird.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte
die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der Bühnentänzerin
erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin bekam sie jedoch nicht. Daraufhin
erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu
studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium
ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföGLeistungen
nicht zu erstatten haben.