Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
Ob ärztlicher Hintergrunddienst für Ärzte zu vergütende Rufbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf
und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten
und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn
der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.
Maßgeblich ist also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung.
Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der
Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er darf sich entsprechend dem Zweck der
Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit
dort alsbald aufnehmen kann.