Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Betrifft dies auch Verkehrsteilnehmer und Benutzer einer Dashcam?
Der Bundesgerichtshof hatte im Mai die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel grundsätzlich zugelassen. Problematisch ist die Nutzung der Dashcam jedoch weiterhin aufgrund der datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Das Urteil erging jedoch noch vor dem Inkrafttreten der sogenannten Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Insofern stellt sich berechtigterweise die Frage, ob nunmehr weitere Einschränkungen zu beachten sind.
Solange die Dashcam rein privat genutzt wird ergeben sich aufgrund der Einführung der DSGVO keine neuen weiteren Verpflichtungen. Sollte die Dashcam jedoch in betrieblich oder beruflich genutzten Fahrzeugen benutzt werden, sind Besonderheiten für den Nutzer zu beachten.
Für denjenigen, der künftig Dashcams im kommerziellen Umfeld mit sich führt und betreibt, und dafür könnte vermutlich ausreichen, dass der Nutzer lediglich mit dem privaten Fahrzeug zur Arbeit fährt, umfangreiche Dokumentationspflichten ergeben.
1. Wozu dient die Datenspeicherung (Aufklärung von Unfällen)
2. Wie sind die Daten vor Missbrauch geschützt
3. Wer hat Zugang zu den Daten (Halter, Familienmitglieder, Kinder)
4. Wie sind die Daten vor Diebstahl gesichert (eigentlich nicht möglich, außer es wird eine verschlüsselte Lösung gewählt)
Unternehmen mit mehr als 10 Fahrern, und dies unabhängig ob Taxifahrer, Pizzabote oder Getränkelieferant, müssen sodann grundsätzlich noch einen Dashcam-Datenschutzbeauftragten bestellen. Das Datenschutzkonzept ist dabei jederzeit mitzuführen und auf Verlangen von Behörden und auch jedes Betroffenen vorzulegen. Betroffener ist dabei natürlich jeder Passant oder jeder andere Verkehrsteilnehmer, dessen Abbild zumindest vorübergehend als Bestandteil der Endlosschleife aufgezeichnet wird. Dies bedeutet letztendlich, dass alle Aufzeichnungen wesentlich besser im Sinne der DSGVO dokumentiert werden müssen.
Eines bleibt jedoch: Bei der Abwägung zwischen dem Datenschutzinteresse und dem Aufklärungsinteresse eine Unfallopfers, wird auch künftig das Interesse des Unfallopfers im Sinne des BGH-Urteils überwiegen. Der kommerzielle Fahrzeugnutzer und Betreiber einer Dashcam wird jedoch eine umfangreichen Datenschutzdokumentation unterzogen. Anderenfalls können, unabhängig ob Unfallopfer oder nicht, erhebliche Bußgelder drohen. Hier gilt es bereits im Vorfeld umfassende juristische Beratung einzuholen.