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Die StVO-Novelle tritt ab dem 28.04.2020 in Kraft. Welche Neuerungen gibt es?

Der Bundesrat hat ein Tempolimit von 130 km/h auf Autobahnen zum wiederholten Male abgelehnt. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch überschreitet, muss nunmehr mit drastisch gestiegenen Bußgeldern rechnen; teilweise werden die bisherigen Bußgelder verdoppelt. Auch kann die Fahrerlaubnisbehörde schon bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits ein Fahrverbot verhängen.

Wer im Zusammenhang mit Rettungsgassen, Parken oder dem Sicherheitsabstand Verstöße verübt, wird nunmehr auch empfindlicher bestraft.

Die wesentlichen Neuerungen wie folgt:

Geschwindigkeitsüberschreitungen:

Neu ist, dass innerorts nun schon ab 21 km/h Überschreitung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann und außerorts ab 26 km/h.

Blitzer-App:

Klargestellt wurde, was bisher eine juristische Grauzone war: Die Blitzer-Apps. Die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten oder Radarwarner, die auf Blitzer aufmerksam machen, wird verboten. Die Geldbuße beträgt 75 Euro. Zudem gibt es einen Punkt in Flensburg.

Rettungsgasse:

Verkehrssünder, die keine Rettungsgasse bilden oder freihalten, werden nunmehr mit 200 € Bußgeld, 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft.

Wer eine Rettungsgasse rechtswidrig ausnutzt, wird mit einem Bußgeld von mindestens 240 €, 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft.

Parken:

Halten oder parken Sie in zweiter Reihe, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 55 € bis 110 € rechnen. Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich daran, ob Sie einen anderen dadurch behindern oder beschädigen.

Parken Sie rechtswidrig auf einem Gehweg oder in der Fußgängerzone wird ein Bußgeld in Höhe von 55 € verhängt.

Sicherheitsabstand:

Kraftfahrer müssen nunmehr einen „ausreichenden Seitenabstand“ beim Überholen zu Fußgängern, Radfahrern sowie Fahrern von E-Scootern und anderen Elektrokleinfahrzeugen innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts wenigstens 2 Meter einhalten.

Benutzung der Gehwege

Während bisher ein Bußgeld von 10-25 € verhängt wurde, muss nunmehr wer mit dem Fahrrad oder dem E-Scooter unerlaubt auf dem Bürgersteig oder falschherum auf dem Radweg fährt, mit einem Bußgeld in Höhe von 55 € rechnen. Wer dabei andere behindert riskiert ein Bußgeld in Höhe von 70 €, mit Gefährdung 80 € und wer sogar einen Unfall verursacht ein Bußgeld in Höhe von 100 €.

Sollten Sie eine „Verkehrssünde“ begangen und diesbezüglich einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so können Sie gegen diesen binnen zwei Wochen einen Einspruch einlegen. Hieran hat sich auch durch die Novelle nichts geändert. Wenn Sie in diesem Zusammengang unsere Unterstützung benötigen, sind wir selbstverständlich für Sie da!