Corona-Spezial
Terminvergabe zur Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität – Antrag auf einstweilige Anordnung, Erfolg ohne Entscheidung!
Wegen der am 08.02.2021 in NRW startenden Corona-Impfkampagne öffnete am 25.01.2021 die Terminvergabe für über 80 Jährige.
Unserer 92-jährige Mandantin ist herzkrank, dement, pflegebedürftig, in der Sehfähigkeit hochgradig eingeschränkt und lebt allein, angeschlossen an ein Altenheim in einer Wohnung des betreuten Wohnens.
Obwohl sie zahlreiche ausgewiesene Infektionsrisikofaktoren, verbunden mit erhöhtem Mortalitätsrisiko in sich vereint und damit erheblich schutzbedürftiger ist als vergleichbare Personen, die zur Impfung aufgerufen sind, hatte unsere Mandantin zunächst gar keinen Impftermin erhalten. Nach täglich mehrfachen Anrufen über die Hotline sowie zahlreicher Versuche der Online-Buchung durch ihre Tochter, hat unsere Mandantin am 02.02.2021 zufällig Termine zur Erst- und Zweitimpfung mit einer Wartezeit von über zwei Monaten erhalten, die sie zu Ende April 2021 geschützt hätten.
Im einstweiligen Rechtsschutz stellten wir am 02.02.2021 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur unverzüglichen Terminvergabe für eine Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität gegen das Land NRW beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Unseren Antrag stützten wir auf die ausbleibende, weitergehende Priorisierung innerhalb der nach § 2 CoronaImpfVO anspruchsberechtigten Personen, Ermessensnichtgebrauch trotz eingeräumten Ermessens der Behörde, Organisationsmängeln, die zu Lasten der Anspruchsberechtigten gehen sowie die Verletzung des staatlichen Schutzauftrages.
Nur drei Tage nach Einreichung unseres Antrages wurde uns über das Gericht die Umbuchung der Termine durch das Land NRW mitgeteilt. Die Terminvergabe zur Erstimpfung erfolgte für den 15.02.2021, sodass ein Schutz unserer Mandantin nach Zweitimpfung zu Anfang März sichergestellt ist, zwei Monate früher. Eine schriftliche Entscheidung in der Sache wird es nicht geben, da sich die Sache durch den frühzeitigen Termin, den unsere Mandantin selbstverständlich angenommen hat, erledigt hat.
Neben der Tatsache, dass für viele Impfberechtigte eine Online-Buchung aus technischen Gründen kaum umsetzbar ist, erfolgt bei der Terminvergabe keine weitergehende Priorisierung z.B. über Abfrage zusätzlicher Risikofaktoren wie Vorerkrankungen, Lebenssituation o. ä., die das Schutzbedürfnis deutlich erhöhen können. Wartelisten gibt es ebenfalls nicht. Es liegt auf der Hand, dass z. B. ein mobiler 80-jähriger Mensch ohne Vorerkrankungen und ohne Kontakt zu Pflegepersonal ein niedrigeres Schutzbedürfnis hat als ein 95-jähriger, vorerkrankter Mensch, der auf Pflege angewiesen und nicht mobil ist.
Die Systematik des Impfzugangs wurde von uns im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes mit Erfolg für unsere Mandantin angegriffen – wenn auch leider ohne ausdrückliche Entscheidung des Gerichts.
Sollten Sie in diesen Tagen angesichts der öffentlichen Empfehlungen wegen des Coronavirus aus gesundheitlichen Gründen oder aus Sorge vor einer Ansteckungsgefahr keinen persönlichen Termin vereinbaren wollen, können Sie jederzeit gerne über unser Kontaktformular (https://www.solmecke.eu/kontakt) eine Mandatierung online vornehmen. Wir melden uns dann zeitnah und wickeln alles weitere mit Ihnen auf elektronischen Wege ab. Selbstverständlich können Sie uns auch zunächst telefonisch kontaktieren.
Nachfolgend möchtet wir Ihnen einen Überblick über einige Fragen geben, die sich nun für Sie innerhalb der unterschiedlichen Rechtsgebieten ergeben können. Dabei umfasst unsere Aufstellung Fragen aus folgenden Rechtsgebieten:
I. Überblick Arbeitsrechts
II. Überblick Baurecht
III. Überblick Familienrecht
IV. Überblick Reiserecht
V. Überblick Verkehrsrecht
VI. Überblick Versicherungsrecht
VII. Überblick Wirtschaftsrecht
VIII. Überblick Medizinrecht
IX. Überblick Allgemeines Recht
Beachten Sie, dass die nachfolgenden Angaben allein unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des Deutschen Rechts getätigt werden und für eine abschließende rechtliche Beurteilung stets eine umfassende Prüfung des Einzelfalls notwendig ist.
I. Überblick Arbeitsrecht
a) Die Pflicht zur Arbeitsleistung.
Auch wenn Sie sich als Arbeitnehmer Sorgen über eine mögliche Infektion auf der Arbeit oder dem Weg zur Arbeitsstätte machen, dürfen Sie nicht ohne weiteres Fernbleiben
b) Arbeitsausfall und Lohn
Kommt es zu einem Arbeitsausfall, der weder von vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verschuldet ist, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Kostenrisiko. Ein mit der Corona-Pandemie einhergehender Auftragsrückgang beispielsweise wirkt sich somit zunächst nicht auf die Höhe Ihres Lohnanspruches als Arbeitnehmer aus. Dies gilt auch für den Fall einer vom Arbeitgeber veranlassten oder behördlichen Betriebsschließung.
c) Anordnung von Kurzarbeit
Nur wenn ein Arbeitsvertrag, ein eventuell geltender Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung dies vorsieht und alle anderen Optionen (Homeoffice, Beurlaubung, Überstundenabbau) ausgeschöpft sind, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in die Kurzarbeit mit der Folge eines geminderten Vergütungsanspruchs schicken. Als Arbeitgeber können Sie derzeit bereits dann Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen, wenn zehn Prozent der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall über zehn Prozent betroffen sind. Dies ist zwischenzeitlich auch online möglich.
d) Kurzarbeitergeld
In Kurzarbeit erhalten Sie zusätzlich zum geminderten Lohn eine Entgeltersatzleistung von der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz, für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Zuletzt wurden durch das Sozialschutz-Paket II Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation vieler Arbeitnehmer beschlossen. So können Sie als Arbeitnehmer/in für den Fall, dass sich Ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert hat, ab dem vierten Monat einen Anstieg des Kurzarbeitergeldes auf insgesamt 70 % erwarten. Ab dem siebten Monat steigt es auf 80 %. Mit Kindern steigen die Beträge entsprechend auf 77 % und 87 %. Überdies ist es seit dem 01. Mai 2020 möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe Ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die durch das Sozialschutz-Paket II beschlossenen Regelungen gelten zunächst bis zum Jahresende von 2020.
e) Kündigung
Bei einer Kündigung – etwa wegen mangelnder Auftragslage – können Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt werden.
f) Berufliches Tätigkeitsverbot und Quarantäneanordnung bei Infektionsgefahr
Gilt ein berufliches Tätigkeitsverbot oder ist eine Quarantäneanordnung wegen Infektionsverdacht erfolgt, haben Sie zwar keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, aber es kommt ein Entschädigungsanspruch in Frage.
Als Arbeitnehmer haben Sie einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die Entschädigung entspricht für die Dauer von 6 Wochen der Höhe nach dem Verdienstausfall (i.d.R. Netto-Arbeitsentgelt). Danach ist für die Höhe der Entschädigung grundsätzlich das Krankengeld nach § 47 Abs. 1 SGB V maßgeblich. In der Regel wird Ihr Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5 IfSG in Vorleistung treten. Er kann aber auch gem. § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss verlangen.
Sind Sie selbstständig, haben ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Da sich die Berechnung des Verdienstausfalles hier nicht an einem festen Netto-Arbeitsentgelt orientieren kann, sieht § 56 Abs. 3 S. 4 IfSG vor, dass das monatliche Durchschnittseinkommen im vergangenen Jahr der Tätigkeit maßgeblich ist. Zusätzlich zu der Entschädigung für den Verdienstausfall können Selbstständige gem. § 56 Abs. 4 S. 2 IfSG Ersatz der weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang verlangen.
g) Dienstreisen ins Ausland
Soweit Ihr Arbeitgeber mit einer entsprechenden Weisung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Schutz der Gesundheit des jeweiligen AN ausreichend berücksichtigt und keine erhebliche Gefährdung vorliegt, übt er sein Direktionsrecht noch in den Grenzen des § 106 GewO aus. Fazit: Er darf Sie grundsätzlich auf eine Dienstreise ins Ausland schicken.
Liegen jedoch wie derzeit Reisewarnungen vor oder bestehen Vorerkrankungen, dürfte die Anordnung einer Auslandsreise nicht mehr dem billigen Ermessen im Sinne des § 106 GewO entspricht. Ihnen stünde dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
h) Homeoffice
Als Arbeitnehmer haben Sie keinen pauschalen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu Arbeiten. Haben Sie sich für die Arbeit im Homeoffice entschieden und Ihr Arbeitgeber gestattet es, ist er nicht verpflichtet Aufwendungen, die Ihnen während des Homeoffice entstehen (z.B. Stromkosten), zu ersetzen. Anders sieht es allerdings aus, wenn Ihr Arbeitgeber Sie dazu angewiesen hat, im Homeoffice zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber ist dann außerdem verpflichtet, Ihnen einen geeigneten funktionsgerechten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Vorteilhaft ist es hier, vorab eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu treffen, in der Sie den Umfang der Bereitstellungs- bzw. Erstattungspflicht Ihres Arbeitgebers einvernehmlich festlegen. Beachten Sie, dass Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht ohne Ihr Einverständnis ins Homeoffice schicken kann!
i) Schul- und Kitaschließung – keine Kinderbetreuung
Grundsätzlich können Eltern, wenn sie keine Betreuung für ihr Kind organisieren können, nur unter überaus strengen Voraussetzungen von einem Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber Gebrauch machen und dabei ihren Lohnfortzahlungsanspruch behalten – jedoch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne.
Seit dem 30.03.2020 gibt es die, zunächst bis zum 31.12.2020 befristete, Regelung des § 56 Abs. 1a IfSG. Erwerbstätige Eltern, die infolge einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder (die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben) betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und Verdienstausfälle erleiden können danach unter gewissen Voraussetzungen Entschädigung verlangen. Die Entschädigung soll zunächst vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dieser kann sich die Entschädigungsleistung bei der zuständigen Landesbehörde auf Antrag erstatten lassen.
II. Überblick Baurecht
a) Grundsätzlich: Geltung der vertraglichen Vereinbarungen
Bei Fragen sollten Sie zunächst Ihre schriftlich getroffenen Vereinbarungen überprüfen. Hier finden Sie im Zweifel Regelungen zu unvorhersehbaren Ereignissen, Fällen höherer Gewalt ö. a.. Bei üblichen Verträgen mit kleineren und mittleren Handwerksbetrieben dürfte dies regelmäßig aber nicht der Fall sein.
b) Informationspflichten
Aufgrund gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten, die sich grundsätzlich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind Vertragspartner/Handwerker verpflichtet, so früh wie möglich über einen Terminausfall zu informieren. Unter Umständen kommen sonst Ersatzansprüche in Betracht.
c) Haftung für Lieferengpässe
Wenn keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, fällt die Pflicht zur Beschaffung notwendigen Materials in den Verantwortungsbereich des Handwerkers als Auftragnehmer. Demnach haftet er für die Kosten, die Ihnen als Auftraggeber aufgrund der Verzögerung entstehen. Ist die Corona-Krise Grund für die Lieferengpässe, kann der Auftragnehmer sich unter Umständen jedoch auf „höhere Gewalt“ berufen. Dann müsste er nicht für die genannten Kosten aufkommen. Preissteigerungen, die auf Materialknappheit beruhen, kann der Auftragnehmer nicht ohne Weiteres auf Sie als Auftraggeber umlagern.
d) Wirtschaftliche Auswirkungen auf Auftraggeber und Auftragnehmer
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der fortschreitenden Verbreitung des Corona-Virus können sich sowohl auf die Auftraggeber- als auch auf die Auftragnehmer-Seite auswirken: Bei mangelnder Liquidität können durch den Auftraggeber evtl. fest vereinbarte Abschlagszahlungen nicht geleistet werden, der Auftragnehmer hingegen kann aufgrund ausgeblieber Zahlungen Arbeitnehmer oder Subunternehmer nicht bezahlen.
Führen ausgebliebene Zahlungen des Auftraggebers als Bauherrn zu einem Baustopp, dürfte dieser sich nicht auf höhere Gewalt oder eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen können, da es auf die Ursache für die mangelnde Zahlungsfähigkeit regelmäßig nicht ankommt („Geld hat man zu haben“).
e) Kündigungsrecht
Unabhängig von der aktuellen Situation sehen die einschlägigen Vorschriften des BGB und der VOB/B für beide Vertragsparteien außerordentliche Kündigungsrechte grundsätzlich vor.
Es stellt sich – unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles – die Frage, ob diejenige Partei, welche die Kündigung des Vertrages erklären will, unter Berücksichtigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Erweist sich eine solche außerordentliche Kündigung nachträglich als unwirksam, kann der Auftragnehmer im Zweifel die volle Vergütung verlangen.
Ob die Corona-Epidemie als Fall der höheren Gewalt die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen kann, ist derzeit sehr umstritten, weshalb wir zu vorsichtigem Umgang mit der Möglichkeit der außerordentlichen Vertragskündigung raten und eine vorherige eingehende rechtliche Beratung durch einen Anwalt für unbedingt erforderlich halten.
III. Überblick Familienrecht
a) Unmöglichkeit der Einhaltung bestehender Umgangsregelung
Grundsätzlich drohte bei gerichtlich bestimmten oder gebilligten Umgangsregelungen ein Bestrafungsantrag des anderen Elternteils, wenn die Umgangsregelung nicht befolgt wird. Eine bestehende Umgangsregelung muss aber dann nicht befolgt werden, wenn dies für den jeweiligen Elternteil unmöglich ist. Aktuell liegt eine solche Unmöglichkeit insbesondere dann vor, wenn das Kind durch die zuständige Behörde unter Quarantäne gestellt wurde. Auch eine eventuell noch zu verhängende allgemeine Ausgangssperre würde ein rechtliches Hindernis darstellen, was die Wahrnehmung des Umgangs unmöglich machen würde.
b) Einhaltung der Umgangsregelung bei Erkrankung des Kindes
Im Übrigen orientieren sich die Fragen des Umgangs in erster Linie am Kindeswohl. Ist ein Kind erkrankt, so dass ein Transport oder der Aufenthalt beim anderen Elternteil für das Kind unzumutbar wäre, spricht das Kindeswohl gegen die Einhaltung der Umgangsregelung. In den allermeisten Fällen verläuft das Coronavirus bei Kindern symptomfrei. Daher wäre aus Sicht des Kindeswohls aufgrund der bloßen Erkrankung der Umgang nicht auszusetzen.
c) Einhaltung der Umgangsregelung bei Sorge vor Ansteckung
Ob darüber hinaus die abstrakte Sorge einer Ansteckung des Kindes selbst oder einer anderen Person durch das Kind, als Grund für eine Verweigerung des Umgangs genügt, hängt vom Einzelfall ab. Die konkreten Lebensumstände der beteiligten Personen können einen Entschuldigungsgrund darstellen, wenn etwa einer der Eltern oder das Kind selbst Teil einer Risikogruppe angehört. Im Einzelfall könnte auch ein Gericht die Gefährdungslage für die Allgemeinheit aufgrund des aktuellen Aufrufs der Bundes- und Landesregierungen, auf soziale Kontakte zu verzichten, als Entschuldigungsgrund ausreichen lassen. Die aktuelle Lage ist völlig neu und in einer solchen Form bisher nicht aufgetreten. Dementsprechend existieren bisher keine gerichtlichen Entscheidungen aufgrund vergleichbarer Sachverhalte.
In jedem Fall ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, sollten hier Fragen bestehen. Wir bieten eine solche, gerade jetzt, auch am Telefon an.
IV. Reiserecht
a) Grundsatz der Entschädigungszahlung bei Rücktritt von einer Pauschalreise
Die gesetzliche Regelung für den Rücktritt von einer Pauschalreise findet sich in § 651 h BGB. Nach dieser Vorschrift ist es zunächst so, dass der Reiseveranstalter nach einem Rücktritt einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Diesbezüglich können in dem Reisevertrag vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten sein. In der Regel bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Zeitraum der zwischen Rücktritt und Reisebeginn liegt. Je geringer dieser Zeitraum ist, desto höher wird die Entschädigung ausfallen.
b) Ausnahme: Keine Entschädigungspflicht
Eine Entschädigung ist von Ihnen als Reisender indes immer dann nicht zu zahlen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Ein Umstand ist in diesem Sinne immer dann unvermeidbar, wenn er nicht der Kontrolle einer Partei unterliegt und selbst dann die Folgen eingetreten wären, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Unter Umständen handelt es sich bei einem Reiserücktritt wegen des Coronavirus um eine solche Form von höherer Gewalt, die eine Erstattungspflicht wegen des Rücktritts ausschließen könnte. In diesem Fall müssten allerdings die behördlichen Anordnungen, Bestimmungen und Einschränkungen des jeweiligen Ziellandes ein außergewöhnlicher Umstand sein, der die Durchführung einer Pauschalreise oder der Beförderung an den Zielort erheblich beeinträchtigt. Ein von dem Zielland ausgegebenes Einreiseverbot stellt in aller Regel einen solchen Fall von höherer Gewalt dar. Zusätzlich geben auch die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes einen weiteren Anhaltspunkt. Ein kostenloser Reiserücktritt ist immer dann möglich, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung für das Zielgebiet ausgesprochen hat. Ein bloßer Hinweis reicht indes nicht aus.
Die Einschätzungen und Maßnahmen der jeweiligen Länder sind verschieden und ändern sich täglich oder gar stündlich. Wir raten dazu, sich vor Reiseantritt oder dem Rücktritt von der Reise genau über Ihr Zielland zu informieren. Dies können Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes oder bei der Botschaft des Ziellandes tun.
c) Gebuchte Einzelleistungen
Das Pauschalreiserecht gewährt dem Reisenden umfangreichen Schutz. Komplizierter gestaltet sich die Situation dagegen, wenn Sie selbst Einzelleistungen gebucht haben, wie etwa eine Hotelübernachtung oder einen Flug. Als Reisender sind Sie hier in der Regel auf das Entgegenkommen des Leistungserbringers angewiesen. Häufig sind Rücktrittsrechte, oder der Umgang mit einem Fall von „höherer Gewalt“ in den Allgemeinen Vertragsbedingungen Ihres Vertragspartners geregelt. Unabhängig davon, sind Sie auch im Rahmen der Buchung von Einzelleistungen dann nicht zur Leistung, also Zahlung der Übernachtungs- oder Flugkosten, verpflichtet, wenn Ihr Vertragspartner, zum Beispiel aufgrund der geltenden Bestimmungen, die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann.
d) Buchung im Ausland
Haben Sie Einzelleistung bei einem Vertragspartner mit Sitz im Ausland gebucht – zum Beispiel die Anmietung einer Ferienunterkunft –, wird Ihr Vertragspartner in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen regelmäßig die Anwendung des in seinem Land geltenden Rechts festsetzen. Unter welchen Bedingungen Sie dann Stornierungen etc. vornehmen können, richtet sich allein nach diesem Recht.
e) Kosten für verlängerten Aufenthalt
Relevant wird die Kostenfrage auch dann, wenn die Reisenden aufgrund des Virus im Urlaubsort unter Quarantäne stehen und somit die Heimreise trotz Ablauf des Reisezeitraums nicht antreten können. Im Rahmen der Pauschalreise wird der Reiseveranstalter die Kosten der anschließenden Beförderung zu übernehmen haben. Die Kostentragung aufgrund der andauernden Unterbringung richtet sich nach § 651k Abs. 4 BGB. Hiernach hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Weitere Kosten wären demnach vom Reisenden selbst zu tragen, es sei denn, dies ist landesrechtlich anders geregelt.
f) Flugannullierung aufgrund des Coronavirus – Ausgleichspauschale
Nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates steht es Reisenden grundsätzlich zu, vom durchführenden Flugunternehmen eine Ausgleichspauschale zu verlangen, wenn der gebuchte Flug seitens des Unternehmens gestrichen wird.
Eine Haftung entfällt jedoch dann, wenn der Ausfall auf einen außergewöhnlichen Umstandes zurückzuführen ist. Einen solchen dürfte die derzeitige Corona-Krise darstellen. Dabei ist jedoch auch hier der Zeitpunkt bezüglich der Annullierung entscheidend. Nach derzeitiger Lage und bundesrechtlicher wie auch europäischer Anordnung, besteht für die Flugunternehmen kaum bis gar kein Entscheidungsspielraum in Bezug auf die Durchführungen von bislang geplanten Flügen. Ob dies auch für den Zeitraum gilt, als eben diese Anordnungen noch nicht gegeben waren und Annullierungen lediglich aus Vorsorge getroffen wurden, muss noch geklärt werden. Denn hierbei trifft die Fluggesellschaft Maßnahmen, die in den organisatorischen Bereich des Unternehmens fallen und somit der Risikosphäre von Fluggesellschaften unterliegt.
Ob ein Anspruch also gegeben ist, muss in jedem Einzelfall gesondert betrachtet werden. Der pauschale Verweis von Flugunternehmen, dass Ansprüche infolge der Corona-Krise zurückgewiesen werden, wird den Anforderungen zum Haftungsausfall zumindest nicht gerecht werden.
V. Überblick Verkehrsrecht
a) Autofahren mit Atemschutzmaske
§ 23 Abs. 4 StVO bestimmt, dass grundsätzlich derjenige, der ein Kraftfahrzeug fährt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Das Autofahren mit Atemschutzmaske ist demnach unzulässig und kann zu Ordnungsstrafen sowie, im Fall eines Unfalls, zu versicherungsrechtlichen Problemen führen.
b) Einschränkungen im Straßenverkehr
Auch wenn das Autofahren grundsätzliche noch erlaubt ist, gelten bereits drastische Einschränkungen bezüglich der potenziellen Ziele. Urlaubsreisen ins Ausland und auch innerhalb Deutschland sind bereits von diesen Einschränkungen betroffen. Sie sollten sich daher vor Antritt einer Fahrt genau darüber informieren, welche Beschränkungen in Hinsicht auf Ihren Zielort und den Weg dorthin gelten.
c) Autofahren bei Krankheit und unter Medikamenteneinfluss
Grundsätzlich sollten Sie immer beachten, dass Sie im Fall einer Erkrankung – unabhängig davon, um welche Erkrankung es sich handelt – und besonders, wenn Sie Medikamente einnehmen, das Autofahren unterlassen sollten. Fahren Sie dennoch und es kommt zu einem Unfall, könnte Ihr Verhalten könnte als sogenannte „grobe Fahrlässigkeit“ eingestuft werden und ordnungsrechtliche sowie versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
VI. Versicherungsrecht
a) Reiserücktrittsversicherung
In Bezug auf die Frage, ob die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten der Reise aufgrund des Nichtantritts wegen der Verbreitung des Corona-Virus übernimmt, kommt es darauf an, welche Gefahren nach den Versicherungsbedingungen mitversichert sind. Häufig ist in den Bedingungen zum Beispiel die „ unerwartete schwere Erkrankung“ versichert. Eine solche Erkrankung dürfte jedenfalls dann vorliegen, wenn beim Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person eine Infektion vorliegt. Im Übrigen muss geprüft werden, ob die Versicherung Pandemien in den Versicherungsbedingungen als Ursache ausgeschlossen hat und inwiefern der Ausschluss wirksam ist. Sofern das Auswärtige Amt für ein bestimmtes Land jedoch eine Reisewarnung ausgesprochen hat, kann die Reise in jedem Fall dann storniert werden, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben.
b) Betriebsunterbrechungsversicherung
Auch hier müsste zunächst anhand der Versicherungsbedingungen geprüft werden, inwiefern die Verbreitung des Virus eine mitversicherte Gefahr darstellt. Grundsätzlich stellen lediglich „Feuer, Einbruchsdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel“ versicherte Gefahren dar. Zudem muss im Betrieb grundsätzlich ein Sachschaden eingetreten sein.
c) Betriebsschließungsversicherung
Diese Versicherung greift im Falle der behördlich angeordneten Betriebsschließung im Einzelfall. Fraglich ist, ob eine flächendeckende Schließung, welche im Falle des Corona-Virus angeordnet werden könnte, ausreichend ist. Sofern der Versicherungsfall eingetreten ist, enthält der Versicherungsnehmer eine Tagesentschädigung.
d) Betriebsausfallversicherung
Diese ist vorliegend eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer Krankheit ausfällt und diesem dadurch ein Betriebsschaden entstanden ist. Bei einer Infektion des Inhabers mit dem Corona-Virus dürfte diese Versicherung daher grundsätzlich eintrittspflichtig sein.
e) Private Krankenversicherung
Grundsätzlich erstattet die Versicherung die Kosten, wenn eine sog. medizinisch notwendige Heilbehandlung vorliegt. Ein Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus dürfte jedenfalls dann medizinisch notwendig sein, wenn ein Anlass zur Durchführung des Tests bestand – etwa, wenn die versicherte Person Kontakt mit infizierten Menschen hatte, in einem Risikogebiet war oder entsprechende Symptome aufweist.
f) Krankentagegeldversicherung
Haben Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, haben Sie im Fall einer Quarantäneordnung wegen des bloßen Verdachts einer Corona-Infektion keinen Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes. Grundsätzlich ist für die Auszahlung immer das Vorliegen einer Erkrankung notwendig. Im Übrigen können im Rahmen der Versicherungsbedingungen wirksame Ausschlüsse vereinbart sein.
VII. Überblick Wirtschaftsrecht
a) Grundsätzlich: Geltung der vertraglichen Vereinbarungen
Die Frage, wie sich Lieferverzögerungen aufgrund von Grenzschließungen auf bestehende Verträge auswirken, hängt maßgeblich von dem jeweiligen Vertrag ab. Wurden hier konkrete Garantien für Lieferzeitpunkte o. ä. vereinbart, gelten diese grundsätzlich. Überprüfen Sie im Zweifel also zunächst Ihren Vertrag.
Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen enthalten häufig Klauseln zu Fällen von sog. höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Embargos, Kriege etc.). Diese Vertragsklauseln sind meist allgemein formuliert, dienen aber dazu, die Vertragsparteien im Falle von höherer Gewalt von ihren Leistungspflichten teilweise oder ganz freizustellen. Diese Freistellung ist dabei meist auf die Dauer des Ereignisses begrenzt. Während Epidemien regelmäßig keine Erwähnung in diesem Vertragswerk finden, ist derzeit davon auszugehen, dass die aktuelle Corona-Krise einen Fall der höheren Gewalt darstellen dürfte. Es ist aber davor zu warnen, den Umstand, dass eine vertragliche Verpflichtung nicht eingehalten werden kann, pauschal mit „Corona“ – und damit mit höherer Gewalt – zu rechtfertigen; letztlich ist eine Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles erforderlich, um hier eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
b) Gesetzliche Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht
Sofern Verträge keinerlei Regelungen zu dem Eintritt und den Auswirkungen von Fällen höherer Gewalt haben, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung vor, soweit die Leistung objektiv unmöglich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auch Schadenersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
Die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten, die sich aber als ungeschriebene Nebenpflicht bzw. als allgemeine Prinzipien auf nahezu alle Vertragsverhältnisse anwenden lassen dürften, machen es aber erforderlich, dass die Vertragsparteien alles ihnen mögliche unternehmen, um die Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. Im Einzelfall kann es daher erforderlich sein, diese Bemühungen nachzuweisen, um für den Fall des Scheiterns der Bemühungen etwaige nachträgliche Haftungsansprüche entkräften zu können. Es ist daher davor zu warnen, leichtfertig davon auszugehen, von der Pflicht zur Leistungserbringung frei zu sein, weil dies als „worst case“ im Ergebnis zu Schadenersatzansprüchen führen kann – wenn sich herausstellen sollte, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde.
Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang – auch vor dem Hintergrund der Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen in Zeiten nach der Krise – die Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen. Hier kann anwaltlicher Rat zu einem frühen Zeitpunkt langwierige Streitigkeiten im Nachgang verhindern.
VIII. Überblick Medizinrecht
a) Ausbleiben geplanter Operationen
Um freie Kapazitäten für Corona-Patienten zu schaffen sollen Kliniken planbare Operationen, Eingriffe und Aufnahmen bis auf Weiteres verschieben. Mit diesem Schritt sollen sie sich bereit machen für die Zeit, in welcher immer mehr Menschen sich mit dem Corona-Virus infizieren, schwer erkranken und deshalb intensivmedizinische Kapazitäten freigehalten werden müssen.
Die Frage, ob eine konkrete Operation durchgeführt werden muss oder abgesagt werden kann, obliegt, unabhängig von der Forderung der Bundesregierung, als medizinische Einschätzung dem durchführenden Arzt. Entscheidend dürfte insofern sein, ob der Eingriff tatsächlich verschiebbar ist oder, ob bei einer Absage der Operation, mit medizinischen Folgen für den Patienten gerechnet werden muss. In letzterem Fall stellt die gleichwohl erfolgte Absage einer Operation möglicherweise eine Pflichtverletzung des Arztes dar, die im Fall von gesundheitlichen Schäden des Patienten Ersatzansprüche auslösen kann.
An einen solche Fälle ist nicht nur zu denken, wenn sich der gesundheitliche Zustand zunehmend verschlechtert, sondern wenn der Patient durch das Absagen bzw. Verschieben der Operation länger also notwendig unter Schmerzen leidet oder durch die Absage auf eine weitere mit Nebenwirkung verbundene Einnahme von Medikamenten angewiesen ist.
b) Arzttermine
Wird Ihr Arzttermin von Seiten des behandelnden Arztes abgesagt oder verschoben, gelten die gleichen Grundsätze, wie bei Operationen. Es kommt also auf die medizinische Dringlichkeit und die mit einer Verschiebung verbundenen Nachteile für Sie an, ob etwa Ersatzansprüche in Frage kommen.
Möchten Sie einen anstehenden Arzttermin aufgrund der Angst vor einer möglichen Ansteckung nicht wahrnehmen, sollten Sie darauf achten, den Termin rechtzeitig abzusagen. Grundsätzlich entsteht für Sie zwar keine Kostenpflicht, wenn Sie den Termin kurzfristig absagen oder ohne abzusagen nicht wahrnehmen. Gleichwohl kann es sein, dass Ihr behandelnder Arzt eine vertraglich vereinbarte Ausfallgebühr erheben wird. Da die Rechtsfrage danach, ob solche vereinbarten Ausfallgebühren zulässig sind, derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, empfehlen wir Ihnen daher, dieses Risiko durch rechtzeitige Absage Ihres Termins, gar nicht erst einzugehen.
IX. Überblick Allgemeines Recht
a) Absage einer Veranstaltung, Mitgliedschaft im Fitnessstudio
Hier gilt es zu beachten, dass im Rahmen der Corona-Krise ein Gesetz zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen für Unternehmer entworfen wurde, das im Mai 2020 beschlossen werden soll und mit einer entsprechenden Rückwirkung versehen ist. Danach hätten Sie zunächst nur Anspruch auf einen Wertgutschein. Nur, wenn Ihnen die Ausstellung eines Gutscheins nicht zumutbar ist oder Sie den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst haben, sollen Sie nach dem Gesetzesentwurf die Rückzahlung des Kaufpreises erhalten können. Laut Gesetzesentwurf sind folgende Veranstaltungen erfasst: Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Freizeiteinrichtungen wie Museen, Freizeitparks, Tierparks, Schwimmbäder oder Sportstudios sollen auch der Gutscheinregelung unterfallen. Allerdings bietet die Formulierung „sonstige Freizeitgestaltungen“, die der Gesetzesentwurf enthält, einen weiten Spielraum, so dass davon auszugehen ist, dass sämtliche kostenpflichtige Veranstaltungen unter die gesetzliche Regelung fallen werden.
Es bleibt daher zunächst abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form beschlossen wird, bevor hier eine zuverlässige Rechtsauskunft erteilt werden kann.
b) Ticket aus Angst vor Ansteckungsgefahr zurückgeben, trotz Stattfinden der Veranstaltung?
Hier können Sie ihr Geld wohl nur in Rahmen von Kulanz zurück erhalten, da es Ihre Entscheidung ist, die Veranstaltung nicht zu besuchen.
c) Hotel- und Reisekosten bei abgesagten Veranstaltungen
Haben Sie die Veranstaltung und Übernachtung sowie Anreise im Rahmen eines Gesamtpaketes gebucht, erhalten Sie auch eine Erstattung der Gesamtkosten (bzw. einen Wertgutschein über die Gesamtsumme). Bei getrennten Vertragsschlüssen, kommt es auf die Kulanz des jeweiligen Vertragspartners an. Soweit neben dem Ausfall der Veranstaltungen kein sonstigen Umstände vorliegen – etwa ein geltendes Reiseverbot – können Sie die Kosten für die Unterkunft und die Anreise wahrscheinlich nicht ersetzt verlangen.