Corona-Krise: Betriebsschließungsversicherungen verweigern die Zahlung
Grundsätzlich ist die Betriebsschließungsversicherung im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Einzelfall eintrittspflichtig. In vielen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Versicherung auch bei Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Versicherungsschutz gewährt.
Obwohl viele Versicherungen sich nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet hatten, eine bestimmte Versicherungssumme für die Dauer einer maximalen Schließungszeit von 30 Tagen zu zahlen, lehnen diese die Zahlung ab oder bieten nur eine Leistung in Höhe von 15 % des eigentlich geschuldeten Betrags an. Selbst dafür soll der Versicherungsnehmer jedoch eine Abfindungsvereinbarung unterschreiben, in welcher er auf weitere Ansprüche gegenüber der Versicherung verzichtet.
Die Versicherungen begründen die (teilweise) Leistungsverweigerung damit, dass sich durch Kurzarbeitergeld, Soforthilfen von Bund oder Ländern und ersparte Aufwendungen für Materialkosten der wirtschaftliche Schaden erheblich reduziert hätte. Dies sei auf die vereinbarte Versicherungssumme anzurechnen. Die Versicherungen gehen insofern davon aus, dass sich der eigentliche Schaden um mindestens 70 % reduziert. Die verbleibenden 30 % werden von den Versicherern nur zur Hälfte (also 15 %) ausgezahlt, weil sich die Versicherer auf den Standpunkt stellen, dass sie eigentlich gar nicht eintrittspflichtig seien und die Leistung daher nur auf freiwilliger Basis erfolge.
Die Versicherungen argumentieren, dass die derzeitigen Schließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen der Bundesländer erfolgen und nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zudem erfolge die Schließung aufgrund einer Präventivmaßnahme und nicht aufgrund einer Gefahr für die Gesundheit anderer.
Wir halten die Auffassung der Versicherungen jedoch für falsch.
Zunächst kommt es gar nicht auf die tatsächliche Schadenshöhe an, weil die Versicherungen grundsätzlich als Summenversicherung und nicht als Schadensversicherung gestaltet sind. Es kommt daher nur darauf an, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. In diesem Fall muss die Versicherung die vereinbarte Summe zahlen, welche in Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen vereinbart wurde.
Die Allgemeinverfügungen der Bundesländer sind zumindest mittelbar auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zurückzuführen, weil diese dem Ziel dienen, die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.
Entsprechende Beschränkungen in den Versicherungsbedingungen dürften zudem nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam sein, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Es könnte auch eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB vorliegen.
Wir gehen daher davon aus, dass sich der Anspruch gegenüber der Versicherung durchsetzen lässt und dass letztendlich auch die Gerichte zugunsten des Verbrauchers entscheiden werden.
Sie sollten etwaige „Kulanzangebote“ der Versicherung daher ablehnen und die vereinbarte Summe fordern.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.