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Brandschaden durch eingeschaltete Herdplatte

Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherungs-nehmerin Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden in ihrem – selbstbewohnten – Wohnhaus begehrte. Ursächlich für den Brand war, dass die Frau – kurz be-vor sie das Haus verließ – den Elektroherd nicht ausschaltete, sondern versehentlich den Dreh-knopf einer anderen Herdplatte betätigte und diese dadurch auf die höchste Stufe stellte. Den Schaden regulierte die Versicherung zu 75 %.

Die Versicherung ist berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungs-nehmer im guten Glauben, den Elektroherd ausgeschaltet zu haben, das Haus verlässt, tatsäch-lich aber beim Abschalten ein falsches Kochfeld bedient hat. In einem solchen Fall liegt grobe Fahrlässigkeit vor, weil eine Vergewisserung, ob das richtige Kochfeld ausgeschaltet und auch kein anderes in Betrieb ist, unterblieb.

Eine solche Nachschaupflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Küchenherd ohne Sicht auf die Bedienelemente und in dem Wissen, dass unmittelbar an die Beendigung des Bedienvorgangs das Haus verlassen wird, betätigt worden ist.