BGH entscheidet über Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Der 4. Zivilsenat des BGH entscheidet morgen, ob die Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung formell wirksam sind. In dem Fall, welcher letztendlich vor dem BGH landete, klagte der Versicherungsnehmer gegen Beitragserhöhungen der Krankenversicherung für die Jahre 2012 und 2013. Die Versicherung hielt diese Erhöhungen aufgrund des § 203 Abs. 2 VVG für gerechtfertigt.
Danach ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzustehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berechtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.
Nach Auffassung des Klägers lagen die Voraussetzungen des § 203 ABs.2 VVG jedoch nicht vor. Es fehle an der Unabhängigkeit des Treuhänders. Außerdem habe die Versicherung die Gründe für die Beitragserhöhung nicht ausreichend mitgeteilt.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Potsdam gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Versicherung zur Rückzahlung der Erhöhungsbeiträge.
Aufgrund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH ist zu erwarten, dass dieser die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.