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Beweislast bei Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des An-scheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.

Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Mann und ein Unternehmen hatten einen Darlehensvertrag über 60.000 € für eine Fortbildung zum Flugzeugführer abgeschlossen. Im Vertrag war geregelt, dass das Unternehmen auf die Rückzahlung verzichtet, wenn es dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, ins-besondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendi-gung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis anbietet. Es wurde ein Ar-beitsvertrag geschlossen. Allerdings war zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer streitig, wann das Arbeitsverhältnis angeboten wurde. Der Arbeitgeber gab an, dass er am letzten Tag der Frist eine E-Mail an den Mann schickte und reduzierte das Gehalt entsprechend der Ver-einbarungen im Darlehensvertrag. Der Arbeitnehmer behauptete, dass ihm die Mail erst drei Ta-ge nach Ablauf der Frist zugegangen war. Da der Arbeitgeber seine Angaben nicht beweisen konnte, entschied das LAG zugunsten des Arbeitnehmers.