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Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem Fall aus der Praxis ent-scheiden, ob ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln zustande gekommen ist, in dem ein Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen arbeitete, bei dem die Schließung des Standorts absehbar war. Das Unternehmen suchte für den Arbeitnehmer eine wohnortnahe Be-schäftigung in einem anderen Konzernunternehmen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm gegenüber, dass er am 1.6.2016 bei dem neuen Konzern anfängt. Zum Abschluss eines schriftli-chen Arbeitsvertrags kam es nicht.

Die Arbeit wurde am1.6.2016 aufgenommen und vergütet. Im September 2016 wurde mehreren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass ein Fehler vorliegt. Der alte Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer und weitere Mitarbeiter an den Konzern im Wege der Arbeitnehmer-überlassung verliehen; ein Arbeitsverhältnis zum neuen Konzern bestehe nicht.

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeit-geber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirk-samkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Das sahen auch die Richter des LAG so. Mit dem neuen Arbeitgeber sei ein Vertragsabschluss durch tatsächli-ches Handeln geschlossen worden.