Arbeiten trotz Unwetterwarnung
Unpassierbare Straßen, umgekippte Bäume und beschädigte Autos – Wetterdienste und Meteorologen warnen: Bleiben sie möglichst zu Hause.
Doch was tun, wenn sie als Arbeitsnehmer ihrer Plicht aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen müssen. Das Arbeitsrecht ist hier eindeutig: Arbeitnehmer haben die Pflicht trotz Sturm pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.
Eine akute Unwetterwarnung kann im Einzelfall jedoch ein Grund dafür sein, dass es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, sich auf den Weg zum Arbeitsplatz zu machen.
Sollte sich der Arbeitnehmer infolge des Unwetters dazu entscheiden, nicht zur Arbeit zu erscheinen, muss umgehend der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt werden. Ein Vergütungsanspruch besteht für diesen Tag bzw. für diese Zeit jedoch nicht.