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Hochwasser-Spezial

Starkregenkatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz – was Opfer jetzt wissen müssen

Vollaufende Keller, einstürzende Häuser, beschädigte Fahrzeuge – welche Versicherung muss welchen Schaden zahlen? Für die Opfer des katastrophalen Wetterereignisses stellen sich viele Fragen. Hier die Anworten auf die wichtigsten Fragen im Überblick:

Muss meine Versicherung den Schaden bezahlen? 

Bei Schäden durch Überschwemmung und Starkregen kommen Ansprüche gegen die Gebäudeversicherung und die Hausratversicherung in Betracht.

Die Gebäudeversicherung schützt den Eigentümer eines Gebäudes  grundsätzlich nur vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben. Die Hausratversicherung haftet hingegen für Schäden am (beweglichen) Inventar eines Haushaltes durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus.

Gegen Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen hilft Elementarschutz

Für eine finanzielle Absicherung bei Schäden durch Hochwasser und Starkregen braucht es eine spezielle Zusatzversicherung – eine sogenannte Elementarschadenversicherung. Sie kann als Erweiterung einer Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgeschlossen werden, die selbst meist nur Sturm- und Hagelschäden abdecken.

Eine solche Elementarschadenversicherung hilft nicht, wenn Grundwasser von unten ins Mauerwerk eindringt. Das Wasser muss von oben kommen. Im Zweifel muss ein Gutachter eingeschaltet werden. Bei Schäden an Fahrzeugen helfen in der Regel Teil- und Vollkaskoversicherung.

Was leistet die Elementarschadenversicherung?

Im Schadenfall trägt die Versicherung aber oft nur einen Teil des Schadens. Je nach Umfang des Versicherungsschutzes, Beweisbarkeit und Regulierungsverhalten kann es zu Lücken kommen.

Was ist, wenn ich keine Elementarschäden versichert habe?

In Betracht kommen Ansprüche aufgrund unzureichender Beratung gegenüber Versicherer oder Versicherungsvermittler. Bei Gebäude- und Hausratversicherungen muss nämlich der Einschluss des Elementarschadenschutzes angeboten und angeraten werden. Dies gilt insbesondere in gefährdeten Gebieten.

Wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Möglichkeit, Versicherungsschutz gegen Elementarschäden wie Hochwasser, Überschwemmung oder Starkregen herzustellen, nicht aufgeklärt, haftet der Versicherer bzw. der Vermittler auf Schadenersatz (§§ 6, 59, 63 VVG).

Ich bin selbst Betroffener  – was muss ich jetzt beachten?

Betroffene sollten schnell handeln und möglichst gründlich Schadensursache und den Schadensumfang durch Fotos oder Videos dokumentieren. Gegebenenfalls empfiehlt es sich ein Substantiierungsgutachten in Auftrag zu geben. 

Informieren Sie darüber hinaus unverzüglich, möglichst am Schadenstag, alle in Betracht kommenden Versicherer und melden Sie dort den Schaden an.

Gleichzeitig sind Sie verpflichtet den Schaden so gering wie möglich zu halten. Betroffene haben eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das heißt, sie müssen zum Beispiel Wasser abpumpen, soweit das möglich ist oder Hausrat in Sicherheit bringen. 

Beachten sie bitte, dass Im Schadensfall das primäre Interesse des Versicherers in der Regel nicht in einer kulanten Regulierung des Schadens, sondern in einer erfolgreichen Abwehr von Ansprüchen liegt. Oft wird versucht, Einwendungen und Obliegenheitsverletzungen zu konstruieren mit dem Ziel, keine Leistungen erbringen zu müssen.

Um dies zu vermeiden, und auf „Augenhöhe“ mit dem Versicherer kommunizieren zu können, ist es zu empfehlen, fachkundigen Rat einzuholen.

Nehmen Sie Kontakt auf zu Fachanwalt für Versicherungsrecht Tim Butenschoen oder Fachanwalt für Versicherungsrecht Benjamin Dahm.

Wir unterstützen Sie gerne, nehmen Sie Kontakt auf.