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Abrechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten unzulässig

Der BGH ändert seine grundlegende werkvertragliche Rechtsprechung zur Sichtweise auf den Mangelbegriff und zur Schadensberechnung und hat nunmehr entschieden, dass es in Zukunft im Baurecht keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann nur den konkreten Schaden ersetzt verlangen. Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf die Baubranche, Architekten und Ingenieure.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war der Besteller dazu berechtigt, seinen Schaden auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Dabei konnte er verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Dies galt auch dann, wenn der Besteller die Mängel nicht beseitigen ließ.

Mit seiner neuen Rechtsprechung möchte der BGH einer Überkompensation entgegenwirken. Denn im Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte im Rahmen eines Schadensersatzes entschädigt werden soll. Eine etwaige Bereicherung soll gerade nicht eintreten. Genau das trat aber oft ein, wenn ein Besteller die Sache nicht reparieren ließ und – mit nur geringen Einbußen bei der Benutzbarkeit – weiter nutzte.

(BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17)